Restschuldbefreiung
Um in den Genuss einer Restschuldbefreiung zu kommen, ist es zwingend notwendig, vorher ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu haben. Das Instrument der Restschuldbefreiung ist in vielen europäischen Ländern üblich, in Deutschland versteht es sich als Werkzeug des Insolvenzrechts. So ist es dem Schuldner möglich, nach einer Phase des Wohlverhaltens, die einige Jahre dauert, komplett von seinen Schulden befreit zu sein und so einen neuen Anfang starten zu können.
Neue Insolvenzordnung am 01.01.1999
Mit dem 01.01.1999 entfiel die alte, überkommene Konkursordnung, die das Prinzip der unbeschränkten Nachforderung vertrat. Bis zu diesem Zeitpunkt war es in der Bundesrepublik den Gläubigern möglich, den Schuldner mit Pfändungsforderungen bis hin zu der Pfändungsfreigrenze zu verfolgen. Dreißig Jahre lang. Hier fand sich seitens des Schuldners natürlich kein großes Interesse, großartig zu arbeiten. Perspektivlosigkeit, ein Leben ohne Hoffnung auf eine etwaige Besserung waren die Folge. Mit der neuen Regelung existiert nun die Möglich der Rehabilitation, auch wenn die Möglichkeiten hierfür sich in anderen Ländern als der Bundesrepublik häufiger noch einfacher darstellen. So kann man in England in nur 18 Monaten komplett schuldenfrei sein, in Schweden, dem Erfinderland der Restschuldbefreiung, sind es 5 Jahre, in denen man zahlt soviel man kann. Die Restschuldbefreiung gibt es im Übrigen nur für natürliche Personen, eine Firma, eine Unternehmen, eine GmbH oder AG kann keine Restschuldbefreiung beantragen.
Verfahren
Die Restschuldbefreiung folgt einem Regelinsolvenzverfahren oder dem vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner stellt einen Antrag auf Restschuldbefreiung zusammen mit dem Insolvenzantrag. Das Insolvenzgericht kann den Antritt auch ablehnen, wenn der Schuldner in den drei Jahren vor dem aktuellen Antrag bekannterweise falsche Angaben gemacht hat, er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt ist, oder er die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat.