Stuttgart (jur). Wird ein Polizist im Dienst als „Wichser“ beschimpft, führt dies grundsätzlich nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch. Denn der Anspruch setzt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem am Freitag, 5. September 2014, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 Ss 270/14). In der Regel beziehe sich solch eine während des Dienstes ausgesprochene Beleidigung aber nicht auf die eigene Person, sondern „auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft“.
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte einen Polizisten gefragt, wo denn sein „Wichser-Kollege“ sei. Als der gemeinte ... weiter lesen