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Leipzig (jur). Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche können im Abiturzeugnis eine weniger strenge Benotung beanspruchen. Im Zeugnis darf dann aber auch erwähnt werden, dass bestimmte Leistungen wie die Rechtschreibung nicht in die Bewertung eingeflossen sind, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch, 29. Juli 2015 (Az.: 6 C 33.14 und 6 C 35.14).
Geklagt hatten zwei Gymnasiasten aus Bayern. Ein Arzt hatte bei ihnen eine Legasthenie festgestellt. In ihren Schulen konnten sie daher - entsprechend eines bayerischen Erlasses - von einem sogenannten „Notenschutz“ profitieren. Dabei fließen Rechtschreibfehler nicht in die Benotung ein. Zusätzlich wurde ihnen bei ... weiter lesen
Münster (jur). Ortsansässige Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen bei der Aufnahme in eine Gesamtschule nicht bevorzugt werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage; die Kriterien für die Aufnahme eines Schülers müssten zudem transparent sein, urteilte am Mittwoch, 23. Januar 2019, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 19 A 2303/17).
Konkret ging es um die Gesamtschule in Heiligenhaus im Kreis Mettmann. Eine Mutter aus Essen hatte zum Schuljahr 2017/2018 ihren Sohn für die Aufnahme in die 5. Klasse in der Schule angemeldet.
Doch es gab in der Gesamtschule mehr Anmeldungen als Plätze. Bei der Auswahl der Schüler sollte die damalige ... weiter lesen
Schulrecht: Nichtversetzung in die 3. Klasse
Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 29.12.2006 (AZ: 7 L 1767/06.KO) entschieden, dass nach den Versetzungsbestimmungen der Grundschulordnung grundsätzlich eine formale Versetzung erst vom 3. ins 4. Schuljahr erfolgt. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden demgegenüber eine pädagogische Einheit, an deren Ende grundsätzlich keine Versetzung stattfindet (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Grundschulordnung GrundschulO -). Allerdings kann die Klassenkonferenz beschließen, dass ein Schüler, der auch bei individueller Förderung in der nächsten Klassenstufe voraussichtlich nicht erfolgreich mitarbeiten kann, ein weiteres Jahr in der jeweiligen Klassenstufe ... weiter lesen
Karlsruhe (jur). Die Schulpflicht darf mit Geld- und Haftstrafen gegen die Eltern durchgesetzt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag, 7. November 2014, veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 2 BvR 920/14). Es bestätigte damit Sanktionsregelungen des Hessischen Schulgesetzes. Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf den staatlichen Erziehungsauftrag zur Toleranz und das Interesse der Allgemeinheit, „Parallelgesellschaften“ zu verhindern.
Eltern, die ihre Kinder dauerhaft oder „hartnäckig wiederholt“ nicht zur Schule schicken, müssen in Hessen mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 ... weiter lesen