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Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht in Göteborg (P.O. Box 11911)
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Hamburg/Berlin (jur). Ein Energydrink darf nicht mit der Aussage beworben werden, er verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Dies ist eine zumindest in pauschaler Form unzulässige gesundheitsbezogene Aussage, wie das Landgericht Hamburg in einem am Dienstag, 25. April 2023, vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 312 O 256/21). In seiner Werbung für ein koffeinhaltiges Pulver zur Herstellung eines Energydrinks hatte der Hersteller Emporgy GmbH aus Hamburg gezielt Gamer angesprochen. „Das neue Emporgy Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, hieß es auf der Homepage des Unternehmens. „Ein ... weiter lesen
Für den geschlossenen Immobilienfonds Niederlande 8 wird es eng. Bis Jahresende müssen die Kredite bei der finanzierenden Bank abgelöst werden. Das wird vermutlich nur durch den Verkauf der Fondsimmobilie in Amsterdam möglich sein. Dazu muss aber dringend ein Käufer gefunden werden. Ein entsprechender Beschluss sei auch bereits gefasst worden, berichtet „Fonds professionell“ online. Selbst wenn rechtzeitig ein Käufer gefunden wird, drängt sich schon das nächste Problem auf. Denn nach einem Gutachten der Bank ist das Gebäude nur noch rund 12 Millionen Euro wert. Das ist etwa nur die Hälfte der Verbindlichkeiten. Da auch noch ca. 60 Prozent der ... weiter lesen
Viele, wenn auch nicht alle Darlehensverträge lassen sich aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße äußerliche Gestaltung hat nun der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen Position bezogen (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). In beiden Fällen hat der BGH zu Gunsten der Bank entschieden und die Klagen eines Verbraucherschutzverbands zurückgewiesen. Dieser hatte bemängelt, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend hervorgehoben sei und auch die verwendete Ankreuzoption lenke vom eigentlichen Inhalt ab. Der BGH hatte an der Gestaltung der Widerrufsbelehrung nichts auszusetzen. Allerdings ... weiter lesen