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Rechtsanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht in Banska Bystrica
Experten-Ratgeber
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Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird mit der Entscheidung des Gerichts der Republik Serbien gleichgesetzt und hat in der Republik Serbien nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Gericht der Republik Serbien anerkannt wird.
Für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Republik Serbien sind die Höheren Gerichte und Handelsgerichte, je nach rechtlicher Angelegenheit, zuständig. Das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung sind im Gesetz zur Lösung von Gesetzeskonflikten mit Vorschriften anderer Länder (im Folgenden: das Gesetz) sowie in den bilateralen Verträgen zur Regelung dieser Angelegenheit festgelegt. Diese Bedingungen können, in Abhängigkeit davon, ... weiter lesen
Vollstreckung aus deutschen Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln in Spanien
Nicht selten hat der Schuldner sich nach Spanien "abgesetzt" oder verfügt dort möglicherweise über Vermögenswerte, weshalb der Gläubiger an der Vollstreckung seines Anspruchs in Spanien interessiert ist. Ist ein Vollstreckungstitel in Spanien vollstreckbar, so sind die spanische Gerichte sogar verpflichtet, dem Gläubiger bei der Recherche nach Schuldnervermögen behilflich zu sein. Dies stellt für den Gläubiger eine erhebliche Erleichterung dar.
Liegt der „Vollstreckungstitel" - z.B. das Urteil - vor, regelt regelmäßig die EuGVVO (EG-VO 44/2001) die Formalitäten der Anerkennung der ... weiter lesen
Die neue VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen trat am 10.01.2015 in Kraft.
Diese vereinfacht vor allem die Zwangsvollstreckung in den EU Ländern in dem auch die Zwangsvollstreckung in Polen.
Die ausländischen Vollstreckungstitel die mit einer Bescheinigung laut dem Artikel 53 der Verordnung (Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil und Handelssachen laut dem Anhang I zur Verordnung) versehen sind, sind automatisch in Polen anerkannt und sind gleichzeitig Vollstreckungstitel.
Dies bedeutet, dass man ohne weitere ... weiter lesen