Orte
Rechtsanwalt in Slowakei
Über Rechtsanwälte in Slowakei
Hat man rechtliche Probleme in der Slowakei, dann ist es empfohlen, sich an einen Anwalt in der Slowakei zu wenden. Auf diese Weise kann man sich sicher sein, kompetent beraten und vertreten zu werden. Denn Anwälte absovieren auch hier eine umfangreiche Ausbildung.
Das Rechtssystem der Slowakei ähnelt nicht nur dem Tschechiens, sondern auch die Abschlüsse an den Universitäten der Slowakei und Tschechiens sind vergleichbar. So ist auch in der Slowakei das Abitur Grundvoraussetzung, um ein Jurastudium beginnen zu können. Da es keine zentrale Vergabe der Studienplätze gibt, sind die Bewerbungen direkt an die Universität zu richten. Das Bachelorstudium dauert bis zu drei Jahre und wird mit dem Aufbaustudium fortgesetzt, das ein bis drei Jahre dauert und mit dem Magistertitel abschließt.
Damit sich Rechtsanwälte für das Anwaltsexamen vor der Anwaltskammer anmelden können, müssen sie zuvor bei einem Rechtsanwalt in der Slowakei ein Praktikum von mindestens drei Jahren absolvieren. Mit der Zulassung als Rechtsanwalt („Komercny pravnik“) hat er dann das Recht, seine Mandanten vor allen slowakischen Gerichten zu vertreten, da es keine Beschränkung von Rechtsanwälten in der Slowakei gibt, weder bei der örtlichen oder sachlichen, noch bei der instanziellen Zuständigkeit.
Auch wenn kein Anwaltszwang in der Slowakei besteht, empfiehlt sie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in der Slowakei im Falle eines Rechtsstreits. Lediglich in Strafverfahren hat der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn er von keinem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten wird. Die Vergütung des Rechtsanwalts ist in einer Gebührenordnung geregelt, die der deutschen Gebührenordnung ähnelt und nach dem Gegenstandswert gestaffelt ist. Bei ausländischen Mandanten kann ein slowakischer Rechtsanwalt auch entsprechend der ausländischen Gebührenordnung abrechnen. Auch kann ein Stunden- bzw. Pauschalhonorar vereinbart werden.
Die Kostenverteilung bei Zivilprozessen erfolgt dahingehend, dass die unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten und auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen hat. Lediglich die Kosten, die für einen Dolmetscher anfallen, werden vom Staat übernommen.
