Mainz (jur). Jobcenter können verlangen, dass Arbeitslose wöchentlich zwei Bewerbungen abschicken. Wird dieses Pensum nicht erfüllt, sind Sanktionen zulässig, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 15. April 2015, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 3 AS 505/13). Rechtfertigt sich der Arbeitslose mit einer unzureichenden Zahl von Stellenangeboten, muss er dies Selbst nachweisen können.
Der heute 58-jährige Kläger hatte früher als Versandarbeiter sowie als Lkw- und Taxifahrer gearbeitet. Ab Dezember 2011 war er arbeitslos und bezog Hartz-IV-Leistungen. In seiner Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter verpflichtete er sich zu ... weiter lesen