Kassel (jur). Krankenkassen müssen für behinderte Menschen nur deren grundlegende Mobilitätsbedürfnisse im Nahbereich ihrer Wohnung sicherstellen. Die Finanzierung eines Autoschwenksitzes, welches die Mitfahrt in einem Auto und damit die soziale Kontaktpflege ermöglichen soll, muss die Krankenkasse dagegen nicht leisten, urteilte am Mittwoch, 25. Februar 2015, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 KR 13/13 R).
Damit scheiterte ein über 80 Jahre alter Mann aus dem Raum Münster mit seiner Klage vor den obersten Sozialrichtern. Er hatte seine schwer pflegebedürftige, gehbehinderte und an Demenz leidende, mittlerweile verstorbene Ehefrau tagtäglich gepflegt und beaufsichtigt. ... weiter lesen