Stuttgart (jur). Erleiden Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit auf der Toilette einen Unfall, stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dies gilt nicht nur für die Toilette an sich, sondern auch für die gesamten betrieblichen Toilettenräume, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Freitag, 21. August 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: L 6 U 526/13). Denn das Verrichten der Notdurft sei eine Verrichtung, die eigenen Interessen und nicht dem Arbeitgeberinteresse dient. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife erst wieder, wenn der Beschäftigte die Außentür der Toilettenräume durchschritten hat.
Im konkreten Fall ging es um den Unfall einer ... weiter lesen