Dortmund (jur). Hat ein Jobcenter Hartz-IV-Bezieher nicht erst zur Senkung zu hoher Unterkunftskosten aufgefordert, darf es nicht die Hilfeleistung begrenzen. Dabei gilt die Pflicht zur Kostensenkungsaufforderung nicht nur bei Mietwohnungen, sondern immer auch für selbstbewohntes Wohneigentum, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 26. September 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 19 AS 1803/15).
Im konkreten Fall bewohnte eine Hartz-IV-Bezieherin zusammen mit ihrem Sohn in Lüdenscheid ein eigenes Reihenhaus. Als die Gasheizung kaputt ging, beantragte die Frau beim Jobcenter Märkischer Kreis die Kostenübernahme in Höhe von rund 5.200 Euro für die Erneuerung der ... weiter lesen