Speyer (jur). Der Anspruch eines Kindes auf Hartz-IV-Leistungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Kindes geheim hält. Das hat das Sozialgericht (SG) Speyer in einem am Montag, 28. November 2016 bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: S 6 AS 1011/15). Es ließ allerdings offen, ob in der Folge der Mutter wegen „sozialwidrigen Verhaltens“ die Leistungen gekürzt werden können.
Im Streitfall wollte das Jobcenter prüfen, ob das Kind der arbeitslosen Mutter Unterhalt von seinem Vater beanspruchen kann. Die Mutter war jedoch nicht bereit, den Namen des Vaters zu nennen. Damit verhindere sie die notwendige Prüfung, meinte das Jobcenter und strich kurzerhand dem ... weiter lesen