Ist die Verordnung von „Viagra“ aus medizinischen Gründen erfolgt, kann die Krankenversicherung ihrem Versicherungsnehmer nicht entgegenhalten, die Einnahme des Mittels und die Ausübung des Geschlechtsverkehrs seien wegen seiner Kreislauferkrankung zu gefährlich.
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine private Krankenversicherung, auf Erstattung der Kosten für „Viagra“ in Anspruch. Er leidet an einer koronaren Herzkrankheit, die bereits zu einem Infarkt geführt hat. Nach den vom Gericht eingeholten medizinischen Gutachten hat diese Grunderkrankung zu einer sogenannten erektilen Dysfunktion geführt. Beruht die Potenzstörung damit auf einer Krankheit, ist sie also nicht lediglich altersbedingt, stellt sie eine Gesundheitsstörung dar. ... weiter lesen