Kassel (jur). Haben Hartz-IV-Bezieher für die Untervermietung eines Teils ihrer Wohnung keine Mietzahlung erhalten, darf das Jobcenter nicht so tun, als ob doch Geld geflossen ist. Eine Kürzung der Hartz-IV-Leistung wegen „fiktiver Einnahmen“ ist nicht erlaubt, urteilte am Donnerstag, 29. November 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 161/11 R). Die Behörde könne nur tatsächlich zugeflossene Einnahmen auf Hartz-IV-Leistungen mindernd anrechnen, so der 14. Senat. Denn nur diese könnten den konkreten Bedarf des Arbeitslosen decken. Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Kreis Pinneberg in Schleswig-Holstein. Das Jobcenter hatte den Mann aufgefordert, seine ... weiter lesen