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BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17
Der deutsche Fiskus macht vor niemanden halt. Die Steuerstraftaten sind nicht nur im Kleinen wie beispielshalber der „schwarzen“ Beschäftigung einer Putzkraft oder Ähnlichem zu finden, sondern mitunter auch im großen Stile in der Finanzindustrie.
Die Kernnorm des Steuerstrafrechts ist dabei § 370 Absatz I AO, welche grundsätzlich durch jedermann erfüllt werden kann. Darin heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die ... weiter lesen
Ab dem 01.07.2014 sind Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung nicht mehr von einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahren umfaßt. Dies ergibt sich aus einer am genannten Datum in Kraft tretenden Änderung des § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Voraussetzung für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung ist allerdings, daß der Insolvenzschuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung (AO), also insbesondere wegen Steuerhinterziehung (sowie Schmuggel und Steuerhehlerei) rechtskräftig verurteilt wurde.
Im Falle einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens , etwa gegen Zahlungsauflage gemäß § ... weiter lesen
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 StR 535/17
Jedes Strafgericht steht, nachdem es die erfüllten Straftatbestände festgestellt hat, vor der Aufgabe, ein Strafmaß zu bestimmen. Der Gesetzgeber lässt der Judikative dabei einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sich die Strafe bewegen muss: der Strafrahmen. Dieser wird gesetzlich vorgegeben. Bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt er bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Insofern besteht eine enorme Bandbreite, die sich anhand der Schuld des Täters nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Erschwert wird das Ganze, wenn mehrere Strafgesetze gleichzeitig erfüllt sind. ... weiter lesen
Neustadt/Weinstraße (jur). Verkaufen Unternehmen Kassensysteme und dazugehörige Manipulationssoftware zur Steuerhinterziehung, müssen sie für die vom Kunden hinterzogenen Steuern haften. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Dienstag, 10. Februar 2015, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: 5 V 2068/14). Danach muss der Geschäftsführer eines Kassensystem-Herstellers rund 1,6 Millionen Euro an das Finanzamt zahlen.
Das Unternehmen hatte nicht nur Kassensysteme an Gewerbetreibende verkauft, auch eine Manipulationssoftware, mit der Steuern hinterzogen werden konnten, wurde gleich mitgeliefert.
So hatte auch ein Eiscafébetreiber ... weiter lesen
Zunächst muss festgehalten werden, dass es sich hier nicht um ein neues Phänomen handelt und nun allgemeine Verwunderung angebracht ist. Die Dimension der offenliegenden Daten ist nur eine neue. Das System und die zahlreichen (kleineren) Vorfälle gibt es seit vielen Jahren.
Offshore-Gesellschaften sind an sich nicht verboten. Es hört sich zudem sehr international an. Sollte es sich aber um eine zumindest zweifelhafte Gründung handeln, hört es sich schon nicht mehr so toll an: Briefkastenfirma auf Malta.
Eine Offshorefirma ist zumeist eine Kapitalgesellschaft, deren Sitz auf einer kleinen Insel liegt. Inzwischen werden auch einige Gebiete auf dem Festland als „offshore“ gezählt. ... weiter lesen
Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 11.06.2012 einen Hintermann einer Bande von Umsatzsteuerhinterziehern unter anderem als Mittäter in fünf Fällen der Steuerhinterziehung durch Unterlassen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision war insoweit erfolgreich, als der Schuldspruch hinsichtlich dieser Taten von Mittäterschaft zur Beihilfe herabgestuft wurde (BGH, Urt. v. 09.04.2013 – 1 StR 586/12).
Das Landgericht hatte vertreten, daß der Hintermann als Mittäter zu bestrafen sei, weil ihm die steuerliche Pflichtverletzung des Vordermanns, nämlich die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, zuzurechnen sei. Der Verurteilte habe bei den Taten (neben anderen) Tatherrschaft ... weiter lesen
Düsseldorf (jur). Die Finanzämter dürfen auch mehr als drei Steuerjahre prüfen, wenn sie erhebliche Mehreinahmen erwarten oder gar der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Dienstag, 5. November 2013, bekanntgegebenen Urteil bekräftigt (Az.: 13 K 4630/12 AO). Es bestätigte damit die Prüfung eines Restaurants für sogar elf Jahre.
Einer der Gesellschafter der Betreibergesellschaft hatte 2011 eine Selbstanzeige abgegeben und Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 nacherklärt. Die Betreibergesellschaft gab daraufhin gegenüber dem Finanzamt an, der Gesellschafter habe jährlich Trinkgelder in Höhe von ... weiter lesen
Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sollen erneut erheblich verschärft werden. Am 27.08.2014 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Referentenentwurf zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung.
Geplant sind insbesondere:
- die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge aus Staaten, die weder der EU noch der EFTA angehören (demnach insbesondere nicht betroffen: Schweiz)
- die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den ... weiter lesen
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung , in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Hiervon umfaßt sind Fälle, in denen der Täter in großem Ausmaß steuern verkürzt (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Das große Ausmaß wird derzeit ab 50.000 EUR angenommen.
Die zehnjährige Verjährungsfrist ist anzuwenden auf alle Fälle, in denen die fünfjährige Regelverjährungsfrist am 25.12.2008 noch nicht ... weiter lesen
Eine Steuerhinterziehung ist schnell begangen. Beispielsweise kann bereits eine verspätete Steuerzahlung oder die Nichtabgabe einer Steuererklärung eine Steuerhinterziehung darstellen.
Eine Steuerverkürzung liegt nach der Legaldefinition des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO namentlich immer dann vor, wenn die Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Das heißt, der Steuerpflichtige hat entweder falsche Angaben gemacht oder es gar unterlassen irgendwelche Angaben zu machen und daher wurde die Steuer nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt.
Bei Unternehmen ist zumeist die Umsatzsteuer ein „Gefahrenherd“. Bei Steuererklärungen werden getätigte ... weiter lesen
OLG Frankfurt, Urteil vom 8.2.18 - 1 U 112/17
Im Falle einer Amtspflichtverletzung kann unter Umständen eine Haftung des Landes bzw. des Bundes für entstandene Schäden in Betracht kommen. Die Anspruchsgrundlage dafür ist in § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG zu finden. Darin heißt es zunächst, dass, ein Beamter einem Dritten für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Verletzt der Beamte nun in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die ... weiter lesen
Die Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen ist häufig Anknüpfungspunkt für Manipulationen zur Ermöglichung der Steuerhinterziehung. Hierbei spielen die Verwendung bzw. der Verkauf von Kassenmanipulationssoftware eine immer größere Rolle. Der Verkäufer der Kassenmanipulationssoftware begibt sich hier in die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung durch den Verwender der Kassenmanipulationssoftware. Falls die hinterzogene Steuer beim Verwender nicht beigetrieben werden kann, muss der Verkäufer zudem eine Inanspruchnahme im Wege der Haftung gemäß § 71 der Abgabenordnung befürchten.
Über einen solchen Fall hatte das ... weiter lesen