Strafzettel
Einem Strafzettel, umgangssprachlich auch Knöllchen genannt, geht in der Regel eine mündliche oder schriftliche Verwarnung voraus, wenn es sich dabei um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelt. Geahndet wird z. B. ein Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot, wobei die Mitteilung darüber am Fahrzeug verbleibt, sollte der Fahrer gerade abwesend sein. Eine Aufforderung zu einer Zahlung eines Strafzettels zwischen 5 und 35 Euros geht in diesem Fall mit der Post immer an den Fahrzeughalter. Selbst wenn er die Ordnungswidrigkeit nicht verursachte, sondern ein anderer das Fahrzeug führte.
Die Begleichung des Strafzettels kann per Überweisung oder direkt bei der entsprechenden Behörde erfolgen, z. B. beim Ordnungsamt einer Gemeinde. Nach der pünktlichen Zahlung des Geldes ist die Ordnungswidrigkeit abgegolten. Sollte die Zahlung des Strafzettels nicht innerhalb der Frist erledigt werden oder der Fahrzeugführer widerspricht, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, zieht es meist ein Bußgeldverfahren nach sich, das gegebenenfalls erhebliche Mehrkosten verursacht.
Normalerweise werden Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Strafzettel erlassen wird, unterschiedlich gehandhabt. Betrifft es eine Verwarnung für den „fließenden Verkehr“, u. a. zu schnelles Fahren auf der Autobahn, liegt die Zuständigkeit bei der Polizeibehörde. Die Gemeindebehörde (Ordnungsamt) ist maßgebend, handelt es sich um den „ruhenden Verkehr“, wie bei einem Parkverbot.
Wenn Sie einen Strafzettel zu Unrecht erhalten haben und dagegen vorgehen möchten, empfiehlt es sich, sich an einen Rechtsanwalt für Strafzettel zu wenden. Der Anwalt zum Strafzettel wird die Sachlage untersuchen und Sie informieren, ob es Sinn macht, gegen das „Knöllchen“ vorzugehen. Falls Aussicht auf Erfolg besteht, wird der Anwalt sämtliche nötigen Schritte in die Wege leiten.