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Der BGH hat entschieden, dass im Rahmen des Auskunftsanspruches von Verbrauchern nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG) dem Interesse der Schufa an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Vorrang gegenüber den Verbraucherinteressen einzuräumen ist. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Vorstandsmitglied der Verbraucherzentrale Brandenburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Ausgangslage: Von der Schufa werden für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert. Zentrales Element ist dabei das „statistisch-mathematische Analyseverfahren“ (BGH), bekannt als ... weiter lesen