Nach § 19 Abs. 3 a VOL/A-EG werden Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen enthalten, ausgeschlossen. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 VOL/A-EG können Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, nachgefordert werden. Nachweise oder Erklärungen sind nur dann nicht vorgelegt, wenn sie gar nicht eingereicht worden sind oder wenn sie formale Mängel aufweisen. Der Auftraggeber ist nicht gefordert, im Rahmen der Prüfung, ob die Angebote formal vollständig sind, eine inhaltliche Prüfung der mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Bei körperlich vorhandenen ... weiter lesen