Zur Frage, ob der Verkäufer eines Altbaus trotz Ausschlusses jeglicher Gewährleistung für den mit Schädlingen befallenen Dachstuhl haftet
Kurzfassung
Für jeden Hausbesitzer ein Albtraum: Holzschädlinge im Dachgebälk. Hat man das Anwesen gebraucht gekauft, liegt es nahe, sich am Veräußerer schadlos zu halten. Doch dieser haftet nur, falls er die Holzeindringlinge dem Käufer arglistig verschwiegen hat – jedenfalls dann, wenn im Kaufvertrag für Mängelfreiheit keine Gewähr übernommen wurde.
Weil er dem früheren Eigentümer des Altbaus ein arglistiges Verhalten nicht nachweisen konnte, wies jetzt das Landgericht Coburg die Klage des von Holzschädlingen heimgesuchten Käufers ab. Er hatte vom Verkäufer eine Kaufpreisminderung ... weiter lesen