Wohnrecht
Üblicherweise schließt man mit jemandem, dem man seine Wohnung überlassen will, einen Mietvertrag ab. Damit genießt der Mieter den gesetzlich geregelten Kündigungsschutz. In manchen Fällen soll aber der Benutzer des Wohnraumes besser geschützt werden, als ein herkömmlicher Mieter. In diesem Fall kann man einen Vertrag zum Wohnrecht abschließen. In diesem Vertrag wird unter anderem geregelt, ob es sich bei dem Wohnrecht um ein dingliches Wohnrecht oder um ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht handelt. In beiden Fällen ist eine vorherige Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt für Wohnrecht sinnvoll.
Man kennt, wie bereits angesprochen, im Mietrecht das sogenannte unentgeltliche schuldrechtliche Wohnrecht und das dingliche Wohnrecht. Bei ersterem handelt es sich um einen einfachen Vertrag, in dem ein Wohnrecht geregelt ist. Häufig wird dieses Wohnrecht an die Eltern gegeben, die das restliche Haus etwa den erbberechtigten Kindern überlassen wollen. Für diesen Vertrag ist kein Notar nötig.
Bei dem dinglichen Wohnrecht wird nach der vertraglichen Regelung ein Eintrag ins Grundbuch vorgenommen, so dass das Wohnrecht auch nach dem Verkauf des Hauses bestehen bleibt. Der Benutzer des Wohnraumes ist also etwas mehr geschützt, als beim unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrecht. Selbst bei einer späteren Zwangsversteigerung bleibt dieses Wohnrecht unangetastet.
Welche Form die sinnvollste ist, muss jeder Eigentümer für sich selbst entscheiden. Mit einem fachlich kompetenten Anwalt für Wohnrecht kann man diesbezüglich alle Möglichkeiten unter die Lupe nehmen und individuell abwägen, welches Wohnrecht am sinnvollsten erscheint. Der Rechtsanwalt wird einen Immobilieneigentümer, der sein Wohneigentum beispielsweise an die Kinder überschreiben will und nur noch sein Anrecht auf lebenslanges Wohnen geltend machen möchte, über alle Möglichkeiten und gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Wohnrecht beraten.