Oldenburg (jur). Beim Verkauf eines Hauses darf der Käufer über feuchte Wände nicht im Unklaren gelassen werden. Versucht der Verkäufer die Feuchtigkeit mit tapezierter Alu-Folie zu verdecken, kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wieder rückgängig gemacht werden, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Montag, 16. Februar 2015, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 1 U 129/13).
Im konkreten Streitfall ging es um ein Hausgrundstück in Emden, welches der Eigentümer im Juli 2012 verkaufte. Als der Käufer einzog, macht dieser eine unangenehme Entdeckung. Er bemerkte an mehreren Stellen feuchte Wände, insbesondere im Wohnzimmer. Diese waren bei der ... weiter lesen