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Die neue VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen trat am 10.01.2015 in Kraft. Diese vereinfacht vor allem die Zwangsvollstreckung in den EU Ländern in dem auch die Zwangsvollstreckung in Polen. Die ausländischen Vollstreckungstitel die mit einer Bescheinigung laut dem Artikel 53 der Verordnung (Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil und Handelssachen laut dem Anhang I zur Verordnung) versehen sind, sind automatisch in Polen anerkannt und sind gleichzeitig Vollstreckungstitel. Dies bedeutet, dass man ohne weitere ... weiter lesen
Vollstreckung aus deutschen Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln in Spanien Nicht selten hat der Schuldner sich nach Spanien "abgesetzt" oder verfügt dort möglicherweise über Vermögenswerte, weshalb der Gläubiger an der Vollstreckung seines Anspruchs in Spanien interessiert ist. Ist ein Vollstreckungstitel in Spanien vollstreckbar, so sind die spanische Gerichte sogar verpflichtet, dem Gläubiger bei der Recherche nach Schuldnervermögen behilflich zu sein. Dies stellt für den Gläubiger eine erhebliche Erleichterung dar. Liegt der „Vollstreckungstitel" - z.B. das Urteil - vor, regelt regelmäßig die EuGVVO (EG-VO 44/2001) die Formalitäten der Anerkennung der ... weiter lesen
Zum 01.07.2011 wird die Pfändungstabelle turnusmäßig angepasst, aus der sich die Pfändungsfreibeträge ergeben. Gelegenheit für einen kurzen Überblick in Sachen Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändungsfreigrenzen und „P-Konto". I. Allgemeines Gemäß § 850c ZPO ist - wie bekannt sein dürfte- das Arbeitseinkommen eines Schuldners in gewissem Rahmen unpfändbar, so dass ihm ein unverrückbares Existenzminimum zur Verfügung bleibt, auf das seine Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung keinen Zugriff haben. Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die neue Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO bekannt gegeben. ... weiter lesen
Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird mit der Entscheidung des Gerichts der Republik Serbien gleichgesetzt und hat in der Republik Serbien nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Gericht der Republik Serbien anerkannt wird. Für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Republik Serbien sind die Höheren Gerichte und Handelsgerichte, je nach rechtlicher Angelegenheit, zuständig. Das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung sind im Gesetz zur Lösung von Gesetzeskonflikten mit Vorschriften anderer Länder (im Folgenden: das Gesetz) sowie in den bilateralen Verträgen zur Regelung dieser Angelegenheit festgelegt. Diese Bedingungen können, in Abhängigkeit davon, ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Gläubiger können ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Liegen die in der Zivilprozessordung (ZPO) geregelten Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor, kann der Gläubiger die Forderungen des Schuldners pfänden, wenn er einen Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht stellt. Das für die Zwangsvollstreckung zuständige Vollstreckungsgericht ist dabei in der Regel das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Der Gläubiger kann im Wege der ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Für die Pfändung von Forderungen ist es zunächst erforderlich, dass die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind dabei in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Gläubiger auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht, Forderungen des Schuldners pfänden. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Die ... weiter lesen