TRANSPORTRECHT
Auf dem Neckar sind Castor-Transporte zulässig
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Berlin (jur). Auf dem Neckar dürfen Transporte radioaktiver Brennelemente in Castor-Behältern stattfinden. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 4. Oktober 2017, bekanntgegebenen Beschluss entschied, ist die entsprechende Genehmigung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit nicht „offensichtlich rechtswidrig“ (Az.: OVG 11 S 53.17). Die Berliner Richter billigten damit im Eilverfahren Castor-Transporte auf dem Neckar vom stillgelegten Atomkraftwerk Obrigheim zum Zwischenlager Neckarwestheim.
Die Gemeinde Neckarwestheim hatte versucht, die Transporte zu stoppen und dies mit einem unzureichenden Sicherheitskonzept begründet.
Doch das OVG stellte in seinem Beschluss vom 29. September 2017 klar, dass die Gemeinde in dem Sicherheitskonzept für die Transport ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Berliner Richter verwiesen zudem auf den gesetzlichen Auftrag, Atomkraftwerke, deren Leistungsbetrieb erloschen sei, „unverzüglich stillzulegen und abzubauen“.
Verzögerung des Rübckbaus des abgeshalteten AKWs
Mit dem Transport in das Zwischenlager Neckarwestheim gebe es im Vergleich zum Verbleib der Brennstäbe in Obrigheim einen „zusätzlichen Sicherheitsgewinn“. Schließlich sei der Transport der Castor-Transport nur von relativ kurzer Dauer und damit hinzunehmen. Ohne den baldigen Transport würde sich der Rückbau des am 11. Mai 2005 abgeschalteten AKWs zudem erheblich verzögern. Mittlerweile hat es bereits zwei Castor-Transport auf dem Neckar gegeben.
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