MULTIMEDIARECHT
BGH: Jameda muss Profile löschen
Autor: Roman Ronneburger - Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof (VI ZR 30/17 zur Presserklärung) hat in einem Grundsatzurteil sntschieden, dass die Ärztebewertungsplattform Jameda verpflichtet ist, Profile von Ärzten zu löschen, deren Daten ohne Einwilligung des betroffenen Arztes in dem Bewertungsportal aufgenommen wurde. Da Jameda kostenpflichtige Prolfile anderer Ärzte neben dem Basisprofil des Zwangseingetragenen Arztes einblendet handele es sich bei Jameda nicht mehr um ein reinen neutralen Informationsvermittler, sodass im Ergebnis das Recht des Plattformbetreibers auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 I GG) hinter dem Recht der betroffenen Ärztin auf Informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten hat (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), so der Bundesgerichtshof.
Die klagenden Ärztin hatte die Praxis des Portals in den Vorinstanzen kritisiert und sah hierin eine Art “Schutzgelderpressung”, da mit der vormaligen Rechtslage für Ärzte nur die Möglichkeit bestand einen Premiumvertrag abzuschließen und aus der Not eine Tugend zu machen und die Werbewirkung desPortals zu nutzen. Tatsächlich beschweren sich auch viele andere Ärzte hierüber, da manche durchaus Premiumeinträge abgeschlossen haben und zum Teil dennoch mit unwahren oder auch im übrigen persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertungen zu kämpfen haben. Dies können wir aus unserer Beratungs- und Vertretungspraxis durchaus bestätigen.
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Wir sind in unterschiedlichsten Fällen außergerichtlich und gerichtlich gegen Bewertungsplattformen und auch gegen Jameda vorgegangen. Prüfen Sie ob ihr Profil gelöscht werden muss. Wir gehen für Sie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder rechtsverletzende Bewertungen im Internet vor.