MAKLERRECHT
BGH: Verkäufer muss Verantwortung für Fehler des Maklers übernehmen
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Karlsruhe (jur). Wer als Vermittler Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife führt, muss den Kunden auch beraten. Die Verantwortung für Beratungsfehler kann der Verkäufer dann nicht auf den Vermittler abschieben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 5. März 2015, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V ZR 194/13).
Die Klägerin hatte im Mai 2007 die Geschäftsräume einer Immobilien-Maklerfirma aufgesucht. Dort wurde ihr der Kauf einer Eigentumswohnung in Chemnitz empfohlen. Sie unterzeichnete einen Kaufvertrag zum Preis von 102.509 Euro. In dem Vertrag stand, dass die Maklerfirma ein Honorar ausschließlich von der Verkäuferin erhält, der Leipziger Wohnen GmbH & Co. KG. Auf der Rückseite des Vertrags befindet sich eine handschriftliche Kostenberechnung. Finanziert wurde der Kauf durch zwei Darlehensverträge.
Mit ihrer Klage gegen die Leipziger Wohnen verlangt die Kundin die Rückabwicklung des Vertrags und ihre Freistellung von den Darlehensverpflichtungen. Sie sei unzureichend beraten worden. Die Mitarbeiter der Maklerfirma hätten einfach die Kreditkosten mit der steuerlichen Förderung gegengerechnet, obwohl die Laufzeit der Darlehensverträge viel länger war als der Förderzeitraum. Zudem sei der Kaufpreis sittenwidrig überhöht; tatsächlich sei die Wohnung nur 48.000 Euro wert gewesen.
Das Kammergericht Berlin hatte die Klage noch abgewiesen. Die Maklerfirma habe das Geschäft im eigenen Namen eingefädelt. Der Leipziger Wohnen könnten Beratungsfehler daher nicht angelastet werden. Ein Missverhältnis des Kaufpreises zum tatsächlichen Wert habe die Kundin nur behauptet, aber nicht nachgewiesen.
Doch dieses Urteil hielt der Prüfung durch den BGH nicht stand. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung komme ein Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande, wenn der Verkäufer einen bestimmten Rat erteilt und gegebenenfalls auch weitergehende Fragen beantwortet. Das gelte auch für Makler, wenn diese im Auftrag des Verkäufers handeln.
Im konkreten Fall spricht nach Überzeugung der Karlsruher Richter viel dafür, dass die Kundin von einer Bevollmächtigung der Maklerfirma ausgehen durfte. Das Kammergericht Berlin soll dies aber nun nochmals prüfen.
Laut BGH kann eine solche Bevollmächtigung auch stillschweigend geschehen. Nach bisheriger Rechtsprechung seien dabei keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Vielmehr reiche es aus, wenn die Beratung eine wesentliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss war (so zuletzt BGH-Urteil vom 1. März 2013, Az.: V ZR 279/11).
Daher könne sich die Vollmacht „auch aus der Organisation des Verkaufs durch den Verkäufer ergeben“, betonten die Karlsruher Richter. Hier habe sich die Leipziger Wohnen für den Vertrieb weitgehend verschiedener Maklerfirmen bedient. Dabei sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich die Verkäuferin die Makler zu ihren „Sachwaltern“ gemacht habe. Insgesamt komme es dabei auf die Sicht des Käufers an, heißt es mehrfach in dem Karlsruher Urteil. Denn dieser könne in der Regel nicht erkennen, ob ein Vermittlungsauftrag besteht.
Im konkreten Fall habe die Klägerin auch schlüssig dargelegt, dass der Kaufpreis völlig überhöht war, so der BGH abschließend in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. Dezember 2014. Dies und die Frage der Vollmacht soll nun das Kammergericht Berlin nochmals überprüfen.