Gegen verkürzten Genesenenstatus kein Eilrechtsschutz
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Mannheim. Von Covid-19 Genesene können im Eilverfahren keinen Rechtsschutz, gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschied am Dienstag, 5. April 2022 in Mannheim (Az.: 1 S 645/22), dass eine derartige Entscheidung dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt. Der Eilantrag einer Krankenpflegerin aus dem Landkreis Göppingen wurde damit abgewiesen.
Die Krankenschwester war an Covid-19 erkrankt und erhielt daraufhin im Dezember 2021 ein vom Robert-Koch-Institut (RKI) erstelltes EU-Genesenenzertifikat, das noch für fünf Monate bis Mitte Mai 2022 Gültigkeit hatte.
Das RKI hatte aufgrund neuer Erkenntnisse am 14. Januar 2022 den Genesenenstatus jedoch von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Nach dem damals geltenden Infektionsschutzgesetz haben die neuen Angaben auf der RKI-Website direkte Auswirkungen auf alle Covid-Genesenen.
Von mehreren Gerichten wurde dies für unwirksam erklärt, da das RKI nicht ausreichend befugt sei, derart weitreichende Eingriffe vorzunehmen (so Beschluss des Bayerischen VGH in München, Az.: 20 CE 22.536). Am 18.03.2022 wurde dann das Infektionsschutzgesetz novelliert und die 90-Tage-Frist direkt ins Gesetz aufgenommen.
Der VGH Mannheim betonte nun, dass eine Klage hiergegen nur dann Erfolg haben könne, wenn die nun vom Gesetz vorgegebene Frist verfassungswidrig ist. Hierbei handele es sich um eine schwierige Rechtsfrage, dessen Klärung im Eilverfahren nicht möglich sei.
Erforderlich sei daher eine Folgenabwägung. Aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die seit dem 15.03.2022 gelte, müsse sich die Pflegekraft nun zwar früher impfen lassen, um ihren Beruf weiter ausüben zu können. Ihr Zertifikat wäre aber Mitte Mai ohnehin ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund sei von ihr nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Verkürzung der Frist für sie besonders folgeschwer sei, z. B. bei Entscheidungen zu ihrer beruflichen Zukunft.
Der VGH entschied, dass die geringe Wahrscheinlichkeit von schwerwiegenden Impffolgen generell jedoch weniger schwer wiege als die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit von Schäden an Leib und Leben bei verletzlichen Personen in betroffenen Einrichtungen.
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