Geschenkt ist nicht immer geschenkt
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte seine Schenkung an den anderen Ehegatten wegen groben Undanks widerrufen kann
Kurzfassung
Geschenkt ist nicht immer geschenkt. Wer seinen Ehegatten wiederholt als verrückt bezeichnet und ihm mit der Nervenheilanstalt droht, muss eventuell dem Partner Präsente zurückgeben. Ein solches Verhalten kann nämlich den Tatbestand des groben Undanks erfüllen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Weil der Ehemann seiner körperlich kranken Gattin gegenüber mehrfach äußerte, sie gehöre in die „Klapsmühle“, muss er ihr jetzt eine Schenkung von fast 21.000,- € zurückzahlen. Das Gericht erachtete den auf diese Vorfälle gestützten Schenkungswiderruf der Frau für wirksam.
Sachverhalt
Die Klägerin musste sich einer Kopfoperation unterziehen. Folge des Eingriffs waren eklatante Ermüdungserscheinungen, die medikamentös behandelt werden mussten. Sie konnte deshalb nicht mehr im Geschäft ihres Mannes mitarbeiten, schenkte ihm aber trotz bereits länger andauernder ehelicher Streitigkeiten rund 21.000,- €. 14 Monate später – man lebte inzwischen getrennt – widerrief sie die Schenkung und warf ihrem Gatten unter anderem vor, er habe sie nach der Schenkung bedroht. Der beklagte Ehemann verweigerte die Zahlung. Es habe sich um von seiner Frau provozierte Auseinandersetzungen im Zuge des Scheiterns der Ehe gehandelt, die einen Widerruf nicht rechtfertigen könnten.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg (bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg) verurteilte ihn jedoch zur Rückzahlung. Nach Einvernahme von Zeugen sah es als erwiesen an, dass der Beklagte gegenüber seiner Frau mehrfach äußerte, sie sei verrückt und gehöre in die „Klapsmühle“. Ein solches Verhalten, das die Klägerin schwer kränken und verletzen musste, stelle eine nicht zu rechtfertigende Entgleisung dar. Wer ernsthaft mit der hintergründigen Drohung, eine zwangsweise Unterbringung zu veranlassen, seinen Ehepartner als verrückt hinstelle, sei einer Schenkung in dieser Höhe nicht würdig – sondern grob undankbar. Der Beklagte könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass die Äußerung in höchster Erregung gefallen sei. Schließlich handele es sich nicht um eine einmalige Verfehlung.
Fazit
Der rechte Ton auch in einer Beziehung ist manchmal eben nicht nur eine Frage des Ver-, sondern auch des Behaltens.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 12.6.2002, Az: 21 O 175/02; Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 8.10.2002 und 16.1.2003, Az: 7 UF 12/02; rechtskräftig)
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 530 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Widerruf der Schenkung]
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
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