STEUERRECHT
Steuerfalle Lebensversicherung
Autor: Peter W. Vollmer - Rechtsanwalt
Altersvorsorge und Absicherung naher Angehöriger durch Lebensversicherung gehört hier zu Lande zu den klassischen Anlageformen.
Gerade Ehegatten, wie auch die Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften sehen zu Recht darin eine Möglichkeit, den überlebenden Partner abzusichern.
Die eintretenden steuerlichen Konsequenzen bei Auszahlung der Lebensversicherung an den begünstigten Partner werden dabei in aller Regel aber übersehen. Dies war erneut Anlass für ein aktuelles Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 02.04.2009, AZ: 1 K 2778/07. Das Gericht hat betont, dass der Erwerb einer Lebensversicherungssumme durch den überlebenden Partner der Erbschaftssteuer unterliegt, wenn der Erblasser die Versicherungsprämie von seinem Konto geleistet hat.
Dies kann allen voran bei den schlechten Steuerklassen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu gravierenden finanziellen Belastungen führen, die allerdings auch vermieden werden können: So sollte vermieden werden, dass der bezugsberechtigte überlebende Partner die Versicherungssumme quasi aus einem fremden Vermögen erhält.
Möglich wird dies beispielsweise dadurch, dass der begünstigte Partner selbst Versicherungsnehmer wird und nur das versicherte Risiko das Leben des anderen Partners ist. Ein Beispiel: Der Ehemann möchte seine Ehefrau im Fall seines Ablebens absichern. Um die Steuerbarkeit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme zu vermeiden, wird nicht der Ehemann selbst Versicherungsnehmer, sondern die Ehefrau. Sie versichert nur als versichertes Risiko das Leben ihres Ehemannes. Stirbt der Ehemann, erlangt die überlebende Ehefrau die Versicherungssumme völlig steuerfrei. Dabei ist es unschädlich, wenn der Ehemann seinerseits an Stelle seiner Ehefrau auch die entsprechenden Versicherungsprämien bezahlt. Zwar ist dies auch eine Schenkung des Ehemannes an seine Ehefrau und damit grundsätzlich steuerbar, die für die Erbschaftssteuer dann im Zehnjahreszeitraum vor dem Versterben des Ehemanns zu berücksichtigen Gesamtsummen dürften aber im Ergebnis Wertmäßig soweit unter der Versicherungssumme selbst liegen, dass dies eine grundsätzlich zu vernachlässigende Größe darstellen kann.
Dies gilt umso mehr, als der Anspruch auf die volle Versicherungssumme bei der Lebensversicherung schon nach Zahlung der ersten Prämie entsteht.
Zu beachten wäre noch die Vornahme einer Regelung für den Fall, dass die Beziehung zwischen den Beteiligten endet. Dann sollte möglichst schriftlich vereinbart werden, dass derjenige Partner, dessen Leben versichert ist, die Versicherung beispielsweise für eigene Rechnung fortführen oder die Kündigungsmöglichkeit eingeräumt bekommt.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor Abschluss einer Lebensversicherung auch diese Aspekte gründlich zu berücksichtigen.
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