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Bei den Beiträgen für Straßen werden die Kosten, sog. beitragsfähiger Aufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücksflächen verteilt. Wichtig für den Betroffenen ist die Frage, welche Kosten überhaupt in die Beitragsberechnung einfließen dürfen. Dies hat enorme Auswirkungen auf die Beitragsbelastung. Zunächst ist in der jeweiligen Satzung festgelegt, welche Kosten auf die Anlieger umgelegt werden dürfen. Dennoch ist die Umlagefähigkeit einiger Positionen immer wieder streitig. Zu den beitragsfähigen Kosten gehört beispielsweise der Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Straßenfläche. Weiterhin gehören hierzu auch Kosten ... weiter lesen
Als Betroffener ist man meist verärgert, wenn ein Beitragsbescheid über einen Betrag von mehreren Tausend Euro ins Haus flattert, erst Recht wenn dies überraschend kommt. Gegen behördliches Handeln ist man als Bürger jedoch nicht rechtlos, sondern kann entsprechende Rechtsbehelfe einlegen. Hierzu ist im Bescheid meist eine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Gegen einen Beitragsbescheid sollte ein Betroffener einen Widerspruch einlegen. Beispielsweise in Bayern ist es möglich, auch gleich Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat eingelegt werden. Empfehlenswert ist auch ... weiter lesen
Teilweise verwundert es die Betroffenen, sie erhalten einen Beitragsbescheid für ein Grundstück, das sie schon längst verkauft haben. Dies kommt deshalb, weil die Beitragspflicht mit Abschuss der Maßnahme entsteht und es darauf ankommt, wer zum Zeitpunkt des Entstehens Eigentümer des Grundstücks war. Wird ein Grundstück nach entstandener Beitragspflicht veräußert, ist Beitragsschuldner trotzdem der (ehemalige) Eigentümer. Insoweit empfehlen sich Regelungen im Kaufvertrag, dass wenigstens privatrechtlich der Käufer den geforderten Betrag zu erstatten hat. Gegenüber der Gemeinde bleibt der ehemalige Eigentümer der Beitragsschuldner. Auch kann der Fall eintreten, ... weiter lesen
Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge werden von Grundstückseigentümern abverlangt, deren Grundstücke durch die Inanspruchnahme der Anlage besondere Vorteile haben können. Erschließungsbeiträge werden dabei für die erstmalige Herstellung einer Anlage, Straßenausbaubeiträge für die Verbesserung oder Erneuerung der Straße festgesetzt. Beitragspflichtig sind dabei die Grundstücke, die von der Anlage erschlossen sind, d. h. die Straße muss vom Grundstück aus nutzbar sein. Dies ist unproblematisch dann gegeben, wenn das Grundstück direkt an die Straße grenzt. Probleme treten dann auf, wenn das Grundstück nicht direkt an der ... weiter lesen