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Experten-Ratgeber
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1. Einführung in das Rechtsinstitut der Unterbilanzhaftung bei der GmbH i. G. Mit Aufhebung des Vorbelastungsverbots ist eine GmbH in Gründung (i. G.) nunmehr auch in der Lage, bereits in der Gründungsphase ihre allgemeine Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung in das Handelsregister kann es zu der Konstellation kommen, dass im Zeitpunkt der Eintragung bereits das Stammkapital nicht mehr ausreicht, um die bereits begründeten Verbindlichkeiten zu decken. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Rechtsinstitut der Unterbilanzhaftung geschaffen. Diese höchstrichterliche Rechtsfortbildung dient als Ausgleich für den Wegfall des Vorbelastungsverbots. Bei dem ... weiter lesen
1. Einführung zur Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Gründungsphase einer GmbH Im Allgemeinen sind die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Sie haften nur in Höhe ihrer Einlagen in die Gesellschaft. Dies ist einer der Hauptvorteile der Gründung einer GmbH. Diese vollumfängliche Haftungsbeschränkung gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Werden bereits in der Gründungsphase Verträge geschlossen, ergeben sich verschiedene Haftungsszenarien. Eine "geplante" GmbH kann grundsätzlich schon vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, ja sogar vor notariellem ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 02.12.2011 (AZ: 20 U 134/10) entschied das Oberlandesgericht Köln, dass man unterscheiden müsse, ob der Nachfolger das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma oder bloß unter der Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung weiter führt. Führe der Nachfolger das Geschäft unter der bisherigen Firma fort, so hafte er für alle aus dieser Firma begründeten Verbindlichkeiten des ehemaligen Inhabers des Handelsgeschäfts gem. § 25 I HBG. Dazu müsse jedoch die entsprechende Firmenbezeichnung ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat insbesondere die Wirkung, dass die Gesellschaftsgläubiger die persönlich haftenden Gesellschafter nicht mehr belangen können. Umgekehrt können die Gesellschafter nicht mehr länger befreiend die Leistung an die Gläubiger der Gesellschaft bewirken. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur von dem ... weiter lesen
1. Allgemeines Will ein Geschäftsführer nicht mehr für die Kapitalgesellschaft tätig sein, hat er die Möglichkeit, sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen . Diese Entscheidungsoption des Geschäftsführers ergibt sich zwar nicht umittelbar aus dem GmbHG, wird jedoch aus dem Rechtsgedanken des § 38 GmbHG abgeleitet. Gründe für eine beabsichtigte Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit können sein Streit mit anderen Geschäftsführern über die Art der Geschäftsführung, Streit mit den Gesellschaftern über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, drohende Haftungsrisiken z. B. durch angewiesene ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.06.2011 (AZ: II ZR 262/09) zu den Grundsätzen zur Ausschließung eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft Stellung genommen. Regele der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass ein Gesellschafter ausscheiden solle, wenn die übrigen Gesellschafter sein Ausscheiden aus wichtigem Grund durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so müsse diese Klausel ausgelegt werden. Die Auslegung könne ergeben, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters aus ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Essen, Nürnberg und Bremen www.grprainer.com führen aus: Zu Beginn ist es wichtig herauszufinden, ob die Pflichtteilsberechtigten in den jeweiligen Fällen überhaupt Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können. Diese Ansprüche sollten sich dann in erster Linie auf den Wert der Personengesellschaftsanteile wie z.B. GbR, OHG oder KG oder des einzelkaufmännischen Unternehmens richten, von dessen Nachfolge die Pflichtteilsberechtigten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Weiterhin sollte geklärt werden, ... weiter lesen
1. Ausgangssituation Jedes Unternehmen durchläuft Höhen und Tiefen - es ist eine unvermeidliche Realität der Geschäftswelt. Aber was passiert, wenn die Tiefs zu tief sind? Wenn das Geschäft nicht nur eine harte Phase durchläuft, sondern am Rande des Abgrunds steht? Ist es möglich, das Ruder herumzureißen und das "sinkende Schiff" zu retten? Die Antwort ist ja. Viele Unternehmen können und haben sich von scheinbar hoffnungslosen Situationen erholt und sind stärker als zuvor aus Krisen hervorgegangen. Dieser Artikel gibt punktuelle Ansatzmöglichkeiten für Unternehmer und Geschäftsführer, die sich in Krisensituationen befinden. Ob Sie als Unternehmer nun gerade kämpfen oder einfach nur darauf vorbereitet sein ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Das Urteil (Aktenzeichen: II ZR 197/10) zeigt besonders die in Betracht kommenden Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR auf. Diese sind entsprechend der oben genannten Entscheidung nicht von dem Risiko einer Haftung befreit, obwohl das Gesetz eine Nachhaftung ausschließt. Die weitergehende Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt demnach für einen sogenannten Scheingesellschafter in Betracht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft (AG) im Außenverhältnis und gehört neben Aufsichtsrat und Hauptversammlung zu den drei Organen einer AG. Als leitendes Organ obliegen dem Vorstand einige Pflichten, die dem Wohl des Unternehmens dienen. In besonderem Maße muss er darauf achten, dass bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gewährleistet wird. Auch im Rahmen etwaiger Haftungsfragen ist dieser ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH muss immer die Möglichkeit haben, einen Überblick über die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu haben, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz. Das heißt, er muss innerhalb der Gesellschaft dafür sorgen, dass ihm dies ermöglicht wird. Ansonsten könnte es sein, dass er gegenüber der Gesellschaft nach dem GmbH-Gesetz haftet. Dies gilt auch, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Diese ... weiter lesen
Mit Urteil vom 19.05.2015 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein ausgeschiedener Gesellschafter nicht für erst nach seinem Ausscheiden fällig gewordene Stammeinlagen seiner Mitgesellschafter haftet (Az.: II ZR 291/14). NOETHE LEGAL Rechtsanwälte , Bonn , Düsseldorf , Frankfurt , Köln und Koblenz führt aus: Im vorliegenden Fall war der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 2.500,00 EUR an einer GmbH beteiligt. Einen weiteren Anteil in Höhe von 22.500,00 EUR hielt ein weiterer Mitgesellschafter. Der Beklagte erbrachte seine Einlage vollständig. Später übertrug er seinen Geschäftsanteil auf den Mitgesellschafter. Zu ... weiter lesen