INTERNETRECHT
Anfechtung eines Online-Kaufvertrages bei versehentlicher "Sofort-Kauf-Option"
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
LG Köln, Urteil vom 30.11.2010, 18 O 150/10
Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Verkäufer versehentlich statt eines Auktions-Startpreises auch eine sogenannte "Sofort-Kaufen-Option" ermöglicht hatte. Der Käufer machte von dieser Option Gebrauch und klagte, nachdem der Verkäufer die Lieferung zu diesem Preis verweigerete.
Der Kläger verlangte die Lieferung des Whirlpools für 1,00 Euro zzgl. Versand- und Verpackungskosten. Es handelte sich dabei um einen Outdoor Jukuzzi Whirlpool für 6 Personen mit einem Wert von ca. 8.000,00 €.
Das LG Köln hat grundsätzlich festgestellt, daß die Parteien über die "Sofort-Kaufen-Option" bei dem Internetauktionshaus ebay einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB über einen Whirlpool geschlossen haben.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt: "Bei einem Kauf über die Sofort-Kaufen-Option bei einer Internetplattform kommt ein Vertrag nach den allgemeinen Regeln zustande, namentlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach den §§ 145 ff. BGB (vgl. hierzu BGH v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, MMR 2002, 95). Die Beklagte stellte den Whirlpool unstreitig unter dem Format Sofort-Kaufen bei ebay ein und machte auf diese Weise ein Angebot zum Verkauf des Whirlpool zu einem Preis von 1,00 €. Es handelt sich dabei um ein bindendes Angebot, dass von demjenigen angenommen werden kann, der zuerst die Schaltfläche "Kaufen" auf der Internetseite durch Mausklick aktiviert und im folgenden bestätigt (so auch AG Bremen v. 25.05.2007 - 9 C 124/07, 9 C, juris)."
Der Verkäufer konnte jedoch seine Erklärung, die Ware für 1,00 € im Wege der "Sofort-Kaufen-Option" veräußern zu wolen, anfechten, da er einem Erklärungsirrtum im Sinne des § § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB unterlag. Nach Feststellungen des Gericht hat der äüßere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entsprochen, da er sich "verklickt" habe.
Die wirkame Anfechtung hat zur Folge, daß der Vertrag von Anfang an nichtig ist, § 142 Abs. 1 BGB.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
20.03.2011