Architektur-Bachelor ist noch kein richtiger Architekt
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Koblenz (jur). Uni-Absolventen mit einem Bachelor-Abschluss im Fach Architektur
dürfen sich nicht „Architekt“ nennen. Nur bei einem vierjährigen
Hochschulstudiengang ist die Eintragung in die Architektenliste erlaubt,
entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 25. September
2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 3 K 192/12.KO).
Der Kläger hatte im Wintersemester 2005 an der Fachhochschule Koblenz ein
normalerweise dreijähriges Architekturstudium mit dem Abschluss eines
„Bachelors“ begonnen. Im Februar 2009 hatte er sein Studium mit Erfolg
abgeschlossen und ist seitdem in einem Architekturbüro angestellt.
Bei der Architektenkammer beantragte er, dass er die Berufsbezeichnung
„Architekt“ führen darf. Mit der damit verbundenen Eintragung in die
Architektenliste hätte der Kläger sich auch selbstständig machen und Baupläne
selbst erstellen können. Doch die Architektenkammer lehnte den Antrag ab. Mit
einem Bachelor-Abschluss in Architektur sei man noch kein Architekt. Nur ein
erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen
Regelstudienzeit berechtige zur Eintragung in die Architektenliste. Das
Bachelor-Studium habe jedoch nur eine Regelstudienzeit von drei Jahren.
Die Koblenzer Richter bestätigten in ihrem Urteil vom 3. September 2012 nun
diese Entscheidung. Der Gesetzgeber habe die Eintragung in die Architektenliste
nur für Studiengänge mit einer vierjährigen Regelstudienzeit vorgesehen. Der
Kläger könne sich auch nicht auf eine Übergangsregelung für einen dreijährigen,
mittlerweile ausgelaufenen Diplomstudiengang der Architektur berufen. Im
Gegensatz zum Bachelor-Abschluss ist beim Diplomabschluss das Führen des
„Architekten-Titels zulässig.
Gleichwertig seien die Abschlüsse aber nicht, so das Verwaltungsgericht. Der
Gesetzgeber habe ausdrücklich zwischen Bachelor und Diplom unterschieden. Die
ungleiche Behandlung der beiden Abschlüsse verletze auch nicht das Grundrecht
der Berufsfreiheit.
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