Dresden muss Vergabeverfahren für Internetauftritt nachbessern
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Dresden (jur). Die Stadt Dresden muss die Ausschreibung für die Betreuung und Vermarktung ihrer Internetseite www.dresden.de nachbessern. Ein neues Vergabeverfahren ist aber trotz der Kritik einzelner Bieter nicht erforderlich, urteilte am Dienstag, 13. August 2013 das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 16 W 439/13). Allerdings müsse die Stadt ihre bisherigen Vergabekriterien genauer fassen, so dass Bieter für die Dienstleistungskonzession noch einmal ein neues Angebot einreichen können, so das OLG. Das laufende Vergabeverfahren wurde daher gestoppt.
Dresden hatte die Betreuung und Vermarktung ihrer Internetseite in die Hände eines externen Dienstleisters gegeben. Statt einer Vergütung erhielt der Dienstleister das Recht, die Internetseite auch wirtschaftlich zu nutzen. So kann das Unternehmen beispielsweise Platz für Werbeanzeigen auf der Internetseite verkaufen.
Als die Dienstleistungskonzession auslief, wurde ein neues Vergabeverfahren initiiert. Den Zuschlag für die Vermarktung und Betreuung der Internetseite sollte die Firma bekommen, die am ehesten die von der Stadt aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch das Wertungskriterium „Vermarktungskonzept“. Doch was die Stadt genau darunter verstand, wurde den Bietern vor Abgabe ihrer Angebote nicht mitgeteilt.
Damit verstieß das Vergabeverfahren gegen das Transparenzgebot, entschied das OLG. Die Stadt Dresden habe nicht erläutert, was sie von einem „Vermarktungskonzept“ erwartet und positiv dabei bewerten will. Dieses vergaberechtswidrige Verhalten könne die Stadt aber noch nachbessern. Die Bieter für die Dienstleistungskonzession könnten dann neue Angebote vorlegen. Bis dahin dürfe die Konzession für den Internetauftritt von www.dresden.de nicht neu vergeben werden.
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