FAMILIENRECHT
Düsseldorfer Tabelle 2011-Was ist neu?
Autor: J.D. Wagner - Rechtsanwältin
Düsseldorfer Tabelle 2011-Was ist neu?
Zum 01.01.2011 erscheint die neue Düsseldorfer Tabelle mit einigen Änderungen:
1.
Der notwendige Selbstbehalt erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger wird gegenüber den bedürftigen Kinder auf 950 EUR heraufgesetzt.
Bislang betrug der Selbstbehalt 900 EUR.
Was die nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten betrifft, verbleibt es bei dem bislang geltenden Selbstbehalt i.H.v. 770 EUR.
2.
Ebenfalls angehoben werden die Selbstbehalte derjenigen, die gegenüber ihren Ehegatten, gegenüber den Müttern oder Vätern eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind.
Unterhaltspflicht ggü.
Kindern bis 21 Jahre, welche im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen
Schulausbildung befinden-der Pflichtige ist erwerbstätig
Selbstbehalt 2010: 900 EUR
Selbstbehalt 2011: 950 EUR
Unterhaltspflicht ggü.
Kindern bis 21 Jahre welche im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden-der Pflichtige ist nicht erwerbstätig
Selbstbehalt 2010: 770 EUR
Selbstbehalt 2011: 770 EUR
Unterhaltspflicht ggü.
anderen volljährigen Kindern
Selbstbehalt 2010: 1.100 EUR
Selbstbehalt 2011: 1.150 EUR
Unterhaltspflicht ggü.
dem Ehegatten oder der Mutter bzw. des Vaters eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes
Selbstbehalt 2010: 1.000 EUR
Selbstbehalt 2011: 1.050 EUR
Unterhaltspflicht ggü.
Eltern
Selbstbehalt 2010: 1.400 EUR
Selbstbehalt 2011: 1.500 EUR
Die Erhöhung auf 950 EUR erfolgte als pendant zur Erhöhung der „Hartz IV Sätze" zum 01.01.2011.
Wegen der weniger engen familiären Bindungen und der geringeren Schutzbedürftigkeit von unterhaltsberechtigten Erwachsenen fallen die übrigen Selbstbehalte höher aus.
Der Unterhaltsbedarf eines Studenten, der eine eigene Wohnung bewohnt wird von 640 EUR auf 670 EUR erhöht. Hierin sind nunmehr 280 EUR für Unterkunft und umlagefähiger Nebenkosten (Heizung) enthalten (bisher 270 EUR).
Ebenfalls erhöht wird der Bedarfskontrollbetrag. Dieser Betrag soll eine gerechte Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsberechtigtem und dem Unterhaltsverpflichteten gewährleisten. Der Bedarfskontrollbetrag wird pro Einkommensgruppe um 50 EUR erhöht.
Steigt also das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, dann soll ihm auch ein höherer Betrag verbleiben.
Freundliche Grüße
Rechtsanwaltskanzlei J.D. Wagner
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