Elternrecht hat bei Schulwahl Vorrang
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Magdeburg (jur). Wollen Eltern ihre Kinder auf eine Integrierte Gesamtschule schicken, dürfen Schulbehörden die Schüler nicht einfach auf ein Gymnasium umverteilen. Das Elternrecht auf Wahl des Bildungsgangs ist höher zu bewerten, als das Ziel, die Schüler auf die einzelnen Schulen möglichst ausgeglichen zu verteilen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in einem am Montag, 8. Oktober 2012, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 3 M 687/12). Damit gaben die Magdeburger Richter dem Eilantrag von Eltern eines Grundschülers statt.
Die Eltern hatten beantragt, dass ihr Kind in die 5. Klasse in eine der beiden Integrierten Gesamtschulen in Magdeburg aufgenommen wird. Da mehr Anmeldungen für die Gesamtschulen vorlagen als Plätze vorhanden waren, führten die Schulbehörden ein Losverfahren durch. Der Schüler erhielt daraufhin ein Platz an einem Gymnasium.
Damit wurde aber das Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges für ihr Kind in unzulässiger Weise beschränkt, entschied das OVG in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2012. Es gebe in Sachsen-Anhalt für solch ein Vorgehen keine gesetzliche Regelung. Zwar sei es den Schulbehörden zur gleichmäßigen Auslastung der Schulen erlaubt, ein Losverfahren durchzuführen – allerdings nur innerhalb einer Schulform.
So könne ein Schüler, der nicht auf sein „Wunschgymnasium“ kommen kann, auf ein anderes Gymnasium verwiesen werden. Eine Verweisung auf einen anderen Bildungsgang sei nicht erlaubt. Das OVG konnte im konkreten Fall auch nicht feststellen, dass die Aufnahmekapazität an den gewünschten Gesamtschulen wegen eines Raum- und Platzmangels bereits erschöpft ist.
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