AGB-RECHT
Sim-Karten Pfand ist unzulässig
Experten-Branchenbuch.de,
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Ein Mobilfunkunternehmen darf nicht einfach von seinen Kunden ein Pfand für die Überlassung einer SIM-Karte verlangen. Dies hat das OLG Frankfurt klargestellt.
Ein Mobilfunkunternehmen kassierte von seinen Kunden ein Pfand in Höhe von 29,65 Euro, wenn sie einen Handyvertrag abschlossen und ihr Mobiltelefon nutzen wollten. Bei der Erhebung berief es sich auf eine Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Demzufolge gab es nur das Geld zurück, wenn die SIM-Karte spätestens drei Wochen nach Vertragsende zurück gegeben wurde. Das Unternehmen berief sich darauf, dass das Vernichten der SIM-Karte sehr teuer ist.
Hierzu bestätigte das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.01.2014 Az. 1 U 26/13, dass die Erhebung des Pfandes für die SIM-Karte rechtswidrig ist. Eine Klausel, die ein Kartenpfand vorsieht, verstößt gegen die Vorschrift von § 307 BGB. Ein solches Pfand ist eine unangemessene Benachteiligung, weil das Mobilfunkunternehmen den Kunden nicht zur Rückgabe der Karte durch ein Pfand „zwingen muss“. Sofern der Kunde sich nicht daran hält, erleidet die Firma keinen Nachteil. Insbesondere ist kein Datenmissbrauch zu Lasten des Unternehmens zu befürchten.
Diese allerdings noch nicht rechtskräftigte Entscheidung ist zu begrüßen. Weshalb das Unternehmen für die SIM-Karte ein Pfand kassieren möchte, ist nicht nachvollziehbar. Manchen Mobilfunkunternehmen scheint es nur darum zu gehen, auf Kosten des Kunden höhere Einnahmen zu erzielen. Das Gleiche gilt, wenn etwa ein Anbieter für das Zusenden der Rechnung mit der Post eine Gebühr verlangt. Kunden sollten sich das nicht einfach gefallen lassen und solche Anbieter am besten meiden. Wer als Verbraucher solche unfairen Klauseln entdeckt, sollte sich am besten an eine Verbraucherzentrale wenden.