Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ferienwohnungen
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Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen hat immer wieder zu Streitfragen zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung geführt, insbesondere zu der Frage, ob eine zu längerfristigen Werbungskostenüberschüssen (Verlusten) führende Nutzung steuerrechtlich zu berücksichtigen oder als unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen ist. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat hierzu nunmehr in mehreren Entscheidungen vom 6. November 2001 neue Grundsätze entwickelt.
In der Leitentscheidung IX R 97/00 hat er zunächst entschieden, dass bei einer Ferienwohnung, die der Steuerpflichtige nicht selbst nutzt, sondern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereithält, ohne weitere Prüfung von dem Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung ein Dritter beauftragt wird.
Wird hingegen eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Steuerpflichtige mit der notwendigen Überschusserzielungsabsicht gehandelt hat; dies ist nur dann zu bejahen, wenn sich anhand einer regelmäßig für einen Zeitraum von 30 Jahren durchzuführenden Prognose ein sog. Totalüberschuss der geschätzten Einnahmen über die Ausgaben ergibt. Hierbei sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen, wobei die durch die Vermietung veranlassten kurzfristigen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe oder Beseitigung von Schäden) keine Selbstnutzung darstellen. Lässt sich der Umfang der Selbstnutzung nicht feststellen, so sind die nicht auf die Vermietung entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.
Eine Totalüberschuss-Prognose ist auch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige sich (z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten) vorbehalten hat, die Ferienwohnung auch selbst zu nutzen, und zwar unabhängig davon, ob die Ferienwohnung in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand.
Die Leitentscheidung enthält darüber hinaus detaillierte Vorgaben zur Durchführung der Prognoserechnung.
Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen dem Grunde und der Höhe nach - Berücksichtigung der Aufwendungen, die auf die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung entfallen - Begriff der Selbstnutzung einer teils vermieteten und teils selbst genutzten Ferienwohnung
Leitsätze
1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705).
2. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.
3. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).
4. Lässt sich der Umfang der --neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen-- Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.
5. Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.