STEUERRECHT
Grundsteuerrecht: Islamische Kultusgemeinde – rechtsfähiger Verein
Autor: LL.M. Marcus Richter - Rechtsanwalt
Grundsteuerrecht: Islamische Kultusgemeinde - rechtsfähiger Verein
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine im Steuerrecht tätige und spezialisierte Kanzlei. Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M. hat sowohl den theoretischen Lehrgang des Fachanwalts für Steuerrecht als auch ein zusätzliches Studium im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich abgeschlossen.
Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stehen die jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, derartigen Religionsgesellschaften gleich.
Dem Kläger stehe die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG für die als Gebetsräume genutzten Räumlichkeiten nicht zu. ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine privatrechtlicher Verein. Nach Ansicht des 11. Senats steht dem Kläger deshalb die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG nicht zu.
Die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stünde andererseits nur jüdischen Kultusgemeinden zu, nicht hingegen einem rechtsfähigen Verein, der den in Deutschland lebenden oder sich in Deutschland aufhaltenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung gebe. Eine Auslegung des Gesetzes, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, sei keine Auslegung mehr und daher nach ganz h. M. und ständiger Rechtsprechung nicht zulässig. Auch sei keine Gesetzeslücke gegeben, die zu einer ergänzenden Rechtsfortbildung führen könne. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege ebenfall nicht vor.
Die Kanzlei Baiker & Richter ist eine im Steuerrecht und insbesondere im Grundsteuerrecht -Rechtsmittel gegen Einheitswertbescheide, Grundsteuerbescheide, Steuerbefreiung, Steuerfestsetzung, Steuermesszahl - tätige und spezialisierte Kanzlei. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit gegen rechtswidrige Entscheidungen der Finanzämter und der Gemeinden.
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