Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer wie auch die Objekt- und Sachsteuer. Sie wird auf das Eigentum an Grundstücken sowie der Grundstücksbebauung erhoben und ist für gewöhnlich vierteljährlich bei der zuständige Verwaltungsbehörde zu entrichten. Das Grundsteuergesetz regelt die Einzelheiten. Die zuständige Finanzbehörde ist für die Feststellung des Einheitswertes und des dadurch festgesetzten Grundsteuermessbetrages zuständig. Auf letzteren wird der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde erhoben. Jede Gemeinde darf den Hebesatz individuell festlegen, sodass die Grundsteuerbelastung unterschiedlich ist. Ein einheitliches Grundsteuerrecht ist in der Bundesrepublik seit dem 1.4.1938 vorhanden. Der Einheitswert wird jedoch von Fachleuten angezweifelt und sollte überprüft werden. Es werden zwei verschiedene Grundsteuerarten unterschieden: Grundsteuer A bezieht sich auf agraisch genutzte Fläche, also die der Land- und Forstwirtschaft. Grundsteuer B beinhaltet baulich genutzte Fläche. Dies sind solche, die bebaut bzw. bebaubar genutzt werden sowie die darauf befindlichen Gebäude. Die Grundsteuermesszahl ist abhängig von der Grundstücksart. Auch ist eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern vorhanden.
Aufgrund der Anzweiflung des Einheitswertes besteht die Möglichkeit, die Korrektheit der erhobenen Grundsteuer ebenfalls anzuzweifeln. Fragen Sie den Rechtsanwalt für Grundsteuer, welche Möglichkeiten es gibt, einen amtlichen Bescheid über Grundsteuer anfechten zu können. Bisher kam es noch zu keiner Annahme von Urteilen durch das Bundesverfassungsgericht. Somit ist jedes weitere Verfahren, das ein Rechtsanwalt für Grundsteuer anstrebt, ein neuer Versuch, das alte System überarbeiten zu lassen. Auch mit Hilfe des Rechtsanwalts für Grundsteuer wird eine Anfechtung gegen den Hebesatz der jeweiligen Gemeinde nicht möglich sein. Jedoch besteht bei großem Interesse der Einwohner durchaus die Chance, die Gemeindevertretung zu einer Änderung der Hebesätze zu bewegen.