TELEKOMMUNIKATIONSRECHT
Kosten für Telekommunikationsüberwachung nur als Pauschalsatz
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Luxemburg (jur). Justizbehörden müssen für die von ihnen angeordnete Telefon- und Internetüberwachung durch die Telekommunikationsbetreiber nicht die tatsächlich angefallenen Kosten erstattem. Es reicht aus, dass für die angeordneten Überwachungsmaßnahmen lediglich Pauschalsätze gezahlt werden, vorausgesetzt, diese sind nicht diskriminierend, verhältnismäßig und ausreichend transparent, urteilte am Donnerstag, 16. März 2023, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-339/21).
Im konkreten Fall ging es unter anderem um den europäischen IT- und Telekommunikationsanbieter Colt Technology Services. Dieser ist, ebenso wie andere Anbieter, in Italien dazu verpflichtet, auf Verlangen der italienischen Justizbehörden Telefon- und Internetüberwachungsmaßnahmen durchzuführen. Für die angefallenen Kosten zahlt der Staat einen Pauschalsatz.
Die Pauschale wurde 2017 per Dekret jedoch um mindestens 50 Prozent gekürzt. Colt Technology Services hielt dies für EU-rechtswidrig. Das Unternehmen meinte, dass es für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen die vollständige Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen könne. Der italienische Staatsrat legte das Verfahren dem EuGH vor.
Die Luxemburger Richter hatten allerdings keine Einwände, wenn EU-Mitgliedstaaten in ihren nationalen Vorschriften nur Pauschalsätze für Maßnahmen der rechtmäßigen Überwachung von Telefon und Internet vorsehen. Der EU-Gesetzgeber habe weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen, dass die Kosten für die Überwachungsmaßnahmen erstattet werden müssen. Die Mitgliedstaaten verfügten daher über einen Ermessensspielraum.
Hier habe Italien mit der Zahlung von einheitlichen Pauschalsätzen seinen Ermessensspielraum ausgeschöpft. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz seien eingehalten worden. Denn die vorgesehenen Erstattungen seien für alle Telekommunikationsbetreiber in Italien vergleichbar und ausreichend begründet worden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock