MIETRECHT
Kündigung eines Mietverhältnisses
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
• Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei erheblichem Zahlungsverzug, bei erheblichen Vertragsverletzungen oder einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens fristlos kündigen.
• Ein erheblicher Zahlungsverzug liegt schon dann vor, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Miete im Rückstand ist.
• Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage den Rückstand ausgleicht oder eine öffentliche Stelle den Rückstand übernimmt.
• Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzungen und einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens ist im Regelfall erst nach einer Abmahnung zulässig.
• Der Vermieter kann aus den vorstehend genannten Gründen auch ordentlich kündigen.
• Daneben ist eine ordentliche Kündigung auch bei Eigenbedarf des Vermieters oder naher Familienangehöriger möglich. • Die Kündigungsgründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben.