KüNDIGUNGSSCHUTZRECHT
Kündigung ohne Datum und Kündigungsschutzklage
Autor: Andreas Martin - Rechtsanwalt
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, dann sollte zunächst kurzfristig abgeklärt werden, ob dieser dagegen vorgehen sollte oder nicht. Hier wäre der erste Weg zum Rechtsanwalt bzw. zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kündigungsschutzklage macht oft Sinn
In den meisten Fällen wird der Anwalt zur Erhebung einer sog. Kündigungsschutzklage raten, zumal dies im Notfall der Arbeitnehmer sogar selbst vornehmen kann. Die Chancen sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zu wehren, steigen erheblich, wenn entweder allgemeiner Kündigungsschutz greift oder Sonderkündigungsschutz besteht.
allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeiner Kündigungsschutz (nach dem Kündigungsschutzgesetz) greift, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Der Arbeitnehmer muss dazu länger als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein und im Betrieb müssen mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit abzüglich der Auszubildenden tätig sein (§ 1 KSchG).
Sonderkündigungsschutz
Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift, kann der Arbeitnehmer durch Sonderkündigungsschutz vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gut geschützt sein. Sonderkündigungsschutz besteht u. a. für Schwangere, Personen, die sich in der Elternzeit oder Pflegezeit befinden, Betriebsräte oder Schwerbehinderte.
Mindestkündigungsschutz
Wenn all dies nicht greift, besteht nur noch sog. Mindestkündigungsschutz, der sich auf eine grobe Mißbrauchskontrolle beschränkt und in der Praxis selten greift.
Kündigung ohne Datum
Gegen die Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang sog. Kündigungsschutzklage erheben. Dies gilt auch für die "Kündigung ohne Datum". Diese kann u.U. zu etwas mehr Problemen bei der Klageerhebung führen.
Kündigungsschutzklage muss bestimmt genug die angegriffene Kündigung bezeichnen
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass auch für die Kündigung ohne Datum bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Besonderheiten gelten. Dies ist aber nicht ganz richtig. Diese Kündigung macht dann "Probleme", wenn der Klageantrag der Kündigungsschutzklage nicht bestimmt genug ist.
Klageantrag muss bestimmt sein
Die Klage kann die 3-Wochenfrist nur dann wahren, denn klar ist gegen welche Kündigung sich diese richtet. Gegebenfalls kann man dies auch noch später durch Auslegung bestimmen (BAG 12.5.2005, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 53), wobei aber die Unsicherheiten zu Lasten des Klägers/ Arbeitnehmers gehen. Werden mehrere Kündigungen in einem Schreiben ausgesprochen und der Arbeitnehmer wehrt sich nur gegen eine, kann er -wenn er einen allgemeinen Feststellungsantrag stellt - auch noch später den Antrag erweitern (BAG · Urteil vom 26. September 2013 · Az. 2 AZR 682/12).
Ein unzutreffendes Kündigungsdatum in einer Kündigungsschutzklage kann berichtigt werden, wenn die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist erhoben ist und sich aus Klageantrag und Begründung ergibt, dass sich die Klage nicht gegen irgendeine, sondern gegen eine bestimmte Kündigung richtet (LAG Hamm vom 28. 9. 1992, NZA 1993, 864).
BAG: Kündigung muss mit Datum bezeichnet sein
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass in der Regel die angegriffene Kündigung mit ihren Datum zu bezeichnen ist, da nur so klar ist gegen welche Kündigung vorgegangen wird. Ist aber klar, dass nur eine bestimmte Kündigung mit der Klage angegriffen werden soll -z.B. wenn auch nur eine Kündigung ausgesprochen wurde - kann ggfs. auch hier noch durch Auslegung des Antrages die fehlende Bezeichnung "geheilt" werden (BAG 21.5.1981, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7). Erforderlich ist in der Regel, dass der Kläger eindeutig erkennen lässt, welche Kündigung er angreifen will; denn die Klagefrist kann immer nur bezüglich der Kündigung gewahrt werden, auf die sich der Kläger in seinem Klageantrag bezieht (BAG 16.3.1994, BB 1994, 1718).
mehrere Kündigungen
Sind aber mehrere Kündigungen vom Arbeitgeber ausgesprochen, dann helfen die obigen Grundsätze nicht mehr weiter. Die "Kündigung ohne Datum" kann nicht hierrüber konkret bezeichnet werden. Im Klageantrag zu schreiben, dass "festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung aufgelöst werden wird" ist riskant, da die Kündigung hier überhaupt nicht konkret bezeichnet wurde. Allein vom Klageantrag aus betrachtet, kann hier jede irgendwann einmal ausgesprochene Kündigung gemeint sein.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass die fehlende Datumsangabe unschädlich ist, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei ermitteln lässt, gegen welche Kündigung der Arbeitnehmer vorgehen will (BAG 21.5.1981, NJW 1982, 1174), allerdings ist diese Entscheidung mit Vorsicht zu genießen, da es hier nur um eine einzige Kündigung ging und das BAG klarstellte, dass dann ja auch nur diese eine Kündigung gemeint sein kann.
konkrete Bezeichnung der Kündigung im Klageantrag/ Begründung
Von daher sollte die "Kündigung ohne Datum" im konkreten Kündigungsschutzantrag so genau, wie möglich anhand weiterer indivieller Merkmale (Bezeichnung des Unterzeichers, Zitierung des Textes, weitere Merkmale) bezeichnet werden. Weiter kann auch - zusätzlich - im Klageantrag auch direkt auf die als Anlage beigefügte Kündigung Bezug genommen werden ("... hier beigefügt als Anlage K1"). Es sollte sich schon eindeutig aus dem Klageantrag ergeben gegen welche Kündigung hier vorgegangen wird.
Kündigungsschutzklage durch Rechtsanwalt sinnvoll
Auch wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage selbst einreichen kann und dies z.B. beim Arbeitsgericht Berlin (hier gibt es eine gut funktionierende Rechtsantragsstelle) sollte die Erhebung der Kündigungsschutzklage in der Regel durch einen Rechtsanwalt bzw. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen, da gerade auch das Einschätzen der Erfolgsaussichten den Verhandlungserfolg bestimmen (in den meisten Fällen geht es dem Arbeitnehmer ohnehin um die Abfindung).
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn
Wir helfen bei der Abwehr für Kündigungen und die Erhebung der Kündigungsschutzklage und anwaltlicher Vertretung vor allem vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Insbesondere Mandanten aus Berlin Marzahn-Hellersdorf bieten wir die Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten -vor allem die Vertretung im Kündigungsrechtsstreit - im Raum Berlin/ Brandenburg an.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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