Makler muss scharfe Kritik auf Online-Bewertungsportal hinnehmen
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Schleswig (jur). Wer aktiv zur Geschäftsförderung auf einem Bewertungsportal auftritt, muss sich auch scharfe Kritik an seinen gewerblichen Leistungen gefallen lassen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem am Freitag, 18. Februar 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 9 U 134/21). Die Schleswiger Richter hielten damit die Kritik an einen Immobilienmakler, dass dieser „als arrogant und nicht hilfsbereit“ empfunden wurde, für zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Der klagende Immobilienmakler wollte seine Geschäfte aktiv mit einem Auftritt auf dem Bewertungsportal „google places“ fördern. Der Makler hatte im Streitfall jedoch einen Interessenten um den Kauf einer Wohnung etwas rüde abgewiesen.
Daraufhin hatte der nicht zum Zuge gekommene Interessent auf „google places“ eine negative Bewertung über den Immobilienmakler abgegeben. Wörtlich hieß es: „„Ich persönlich empfand Herrn ... als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr .... sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“ Es folgte zudem die schlechtmöglichste Ein-Sterne-Bewertung auf der Bewertungsplattform.
Der Immobilienmakler wollte die negative Bewertung wieder verschwinden lassen und klagte auf Unterlassung.
Das OLG sah die im Streit stehende Äußerung aber als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Zwar werde mit dem Hinweis, dass der Makler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden und man nicht als Kunde behandelt wurde, der Geschäftspartner „in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im besonderen“ verletzt, so das OLG in seinem Urteil vom 16. Februar 2022.
Die wörtliche Wiedergabe über die Aussage des Maklers stelle eine zulässige Tatsachenbehauptung und die Aussage über das als arrogant und nicht hilfsbereite Verhalten des Maklers ein erlaubtes Werturteil dar. Denn dem Werturteil liege eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Auch negative wahre Tatsachenbehauptungen müssten hingenommen werden.
Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Makler von sich aus aktiv zur Geschäftsförderung im Bewertungsportal aufgetreten sei. Dann müsse er auch scharfe Bewertungen hinnehmen. Zudem seien Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen, sei durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock