AGB-RECHT
Mobilfunkrechnung: Gericht verbietet Abzocke bei Zusendung mit der Post
Experten-Branchenbuch.de,
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Darf das Zusenden einer Mobilfunkrechnung mit der Post als kostenpflichtiges Extra anzusehen sein? Das OLG Frankfurt am Main sieht eine solche Gebührenklausel zu Recht als Abzocke an.
Ein Mobilfunkanbieter verwendete eine Klausel, wonach Kunden für die Zusendung der Rechnung eine monatliche Gebühr in Höhe von 1,50 Euro entrichten sollen. Wer sich hingegen mit der Zusendung der Rechnung übers Internet zufrieden gab, war fein raus. Er brauchte dafür nichts zusätzlich zu zahlen.
Während das Landgericht Frankfurt hinsichtlich der zusätzlichen Gebühren keine Bedenken hatte, sah das bei dem Oberlandesgericht Frankfurt anders aus. Die Richter stellten mit Urteil vom 01.01.2014 Az. 1 U 26/13 fest, dass die Auferlegung von Gebühren für das Zusenden mit der Post per AGB-Klausel rechtswidrig ist. Hierdurch werden nämlich diejenigen abgestraft, die ihre Rechnung weiterhin mit der Post erhalten möchten. Das Gericht wertete dies als unangemessene Benachteiligung der Kunden, die diese nicht hinzunehmen brauchen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann hier keine Rede von einer gebührenpflichtigen „Sonderleistung“ sein. Davon könnte man nur dann ausgehen, wenn Online-Rechnungen als allgemein üblicher Standard anzusehen sind. Davon könne man zumindest noch nicht ausgehen. Von daher wird hier gegen § 307 BGB verstoßen.
Auch wenn dieses verbraucherfreundliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten sich Mobilfunkanbieter daran halten. Denn es sollte nicht vergessen werden, dass keinesfalls jeder Haushalt über Internet verfügt. Hinzu kommt, dass viele Menschen keine Rechtsgeschäfte über den elektronischen Rechtsverkehr abwickeln möchten. Dies sollte auch respektiert werden. Zu bedenken ist schließlich, dass das Erstellen und Zusenden einer Rechnung vornehmlich im Interesse des Mobilfunkanbieters liegt. Denn ohne Zuschicken der Rechnung wird die Forderung nicht fällig.