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Ratgeber - Soldatenrecht
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Soldatenrecht
Kein Anspruch auf Verdienstausfall bei abgebrochener Reha Rechtsanwalt Dipl.-Jur.Jens Usebach, LL.M.
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 29.11.2019 zum Aktenzeichen S 21 R 2373/18 entschieden, dass kein Anspruch auf Verdienstausfall für die Zeit nach dem Abbruch einer Kinder-Reha besteht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen wird und die Begleitperson nach Abbruch der Reha-Maßnahme ihre Berufstätigkeit für die Dauer der eigentlichen Reha-Maßnahme nicht wieder aufnimmt.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Dem minderjährigen Kind der Klägerin war seitens der beklagten Rentenversicherung eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Am 01.08.2017 traten die Klägerin – als Begleitperson – und das Kind ... weiter lesen
Soldatenrecht
Soldatenrecht: Rückerstattung der Ausbildungskosten Rechtsanwalt LL.M.Marcus Richter
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 09.08.2014, AZ: 1 K 623/13, entschieden:
Unabhängig von eventuellen Härtegründen, die sich aus den Entlassungsumständen - etwa demjeni-gen der Kriegsdienstverweigerung - ergeben, kann eine besondere Härte durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten begründet sein.
Diesen Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen Härte aus wirtschaftlichen Gründen kann die Bundeswehr in der Regel dadurch entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsra-ten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter ... weiter lesen
Soldatenrecht
Soladtenrecht: „Erstattung der Ausbildungskosten eines nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig entlassenen Zeitsoldaten - besondere Härte“, OVG Münster, 1 A 2278/11Rechtsanwalt LL.M.Marcus Richter
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 22.08.2013 der durch die Kanzlei Baiker & Richter eingelegten Berufung vollständig statt gegeben.
Tenor der Entscheidung:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2009 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juli 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der ... weiter lesen