RENTENVERSICHERUNG
Rentenkürzung bei Einkünften aus Solaranlage
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Mainz (jur). Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente anzurechnen. Das hat das Sozialgericht (SG) Mainz in einem am Dienstag, 12. Januar 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: S 15 R 389/13). Danach wird die Rente gekürzt, wenn die Gesamteinnahmen aus Erwerbs-Nebeneinkünften und Solaranlage über derzeit 450 Euro monatlich liegen.
Rentner erhalten nur dann ihre volle Rente, wenn sie nicht mehr als derzeit 450 Euro hinzuverdienen. Nur in zwei Monaten pro Jahr dürfen es 900 Euro sein – etwa durch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Überstunden. Werden diese Grenzen überschritten, wird nur noch eine sogenannte Teilrente gezahlt.
Im Streitfall hatte der Rentner neben seiner Rente noch einen Minijob. Durch das Finanzamt erfuhr die Rentenversicherung, dass der Mann zusätzlich Einnahmen durch den Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro pro Monat hatte. Dadurch wurde die Zuverdienstgrenze von damals noch 400 Euro monatlich überschritten. Die Rentenversicherung forderte 2.412 Euro zurück.
Mit seiner Klage argumentierte der Rentner, es dürften nur Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit angerechnet werden. Die Einnahmen durch die Solaranlage seien eher mit Kapitaleinkünften vergleichbar, die ebenfalls nicht angerechnet würden.
Das SG Mainz folgte dem nicht. Die Einkünfte durch die Solaranlage seien Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Sie würden durch eine „unternehmerische Stellung“ des Rentners erzielt. Rentenrechtlich handele es sich daher um „Arbeitseinkommen“.
Nach dem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 27. November 2015 kann die Rentenversicherung Daten der Finanzverwaltung einfach übernehmen. Eine Prüfung sei nicht erforderlich. Im Streitfall hatte der Rentner auch geltend gemacht, die Solaranlage sei nur irrtümlich ihm zugeschlagen worden, anstatt seiner Frau. Wenn dies ein Fehler sei, sei er durch das Finanzamt und nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren, so das SG.
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