SCHEIDUNG
Scheidungskosten - Wie teuer ist eine Scheidung?
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Das Ende einer Ehe ist für sich genommen bereits eine unschöne Angelegenheit, insbesondere wenn ein handfester Scheidungsstreit herrscht. Darüber hinaus kann eine Scheidung sehr teuer werden, vor allen wenn sich beide Parteien eines eigenen Anwalts bedienen und das Scheidungsverfahren entsprechend langwierig ist. Wonach berechnen sich jedoch die Kosten einer Scheidung und wie kann man die Scheidungskosten niedrig halten? Dies und mehr erfahren Sie hier:
Welche Kosten sind zu erwarten?
Eine Scheidung ist in allen Fällen sowohl mit Anwaltskosten als auch mit Gerichtskosten verbunden. Nach § 1564 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] ist eine Scheidung nämlich nur durch richterliche Entscheidung möglich. Des Weiteren ist sie gem. § 114 FamFG [Familienverfahrensgesetz] nicht ohne Anwalt möglich.
Die Höhe der Scheidungskosten kann jedoch nicht pauschal angegeben werden, da sich diese Kosten nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung richten. Der Streitwert einer Scheidung ergibt sich in aller Regel aus folgenden Faktoren:
- Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
- Nettoeinkommen der Ehepartner, wozu auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung sowie sonstige Einkünfte zählen
- Vermögen der Ehegatten
- Versorgungsausgleich, sofern nicht notariell ausgeschlossen
Der Streitwert eines Scheidungsverfahrens errechnet sich sodann aus dem in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten, abzüglich von maximal 250 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind.
Beispiel:
Der Ehegatte M hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, seine Ehefrau F hat lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100 Euro. Beide haben keine Kinder, sind aber sowohl gesetzlich auch privat versichert.
Berechnung:
3 x 2.500 Euro
+ 3 x 2.100 Euro
= 13.800 Euro
+ 4 x Altersversorgung = 4 x 10 % von 13.8000 Euro = 5.520 Euro
= 19.320 Euro an Streitwert
Die einzelnen Scheidungskosten können sodann mithilfe des Streit- bzw. Gegenstandswertes aus den entsprechenden Gebührentabellen abgelesen werden: § 34 GKG [Gerichtskostengesetz] für die Gerichtskosten und § 13 RVG [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz] für die Anwaltskosten. In der Regel gilt jedoch ein Mindestgegenstandswert i.H.v. 2.000 Euro.
Wie lassen sich diese Kosten möglichst gering halten?
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, können diese Kosten durchaus geringer gehalten werden als bei einer streitigen Scheidung:
- Anwaltskosten:
Reicht der von einem Ehegatten beauftrage Rechtsanwalt die Scheidung ein, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen. Dafür wird ein Anwalt gem. § 114 Absatz 4 Nr. 3 FamFG nicht benötigt. Folglich entfallen die entsprechenden Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die die scheidungswilligen Eheleute können sich die Kosten für den benötigten Anwalt teilen.
- Gerichtskosten:
Darüber hinaus fallen die Gerichtskosten geringer aus, wenn das Gericht weder Gutachter bestellen noch Zeugen vernehmen muss. Dies fördert zusätzlich die Schnelligkeit des Prozesses und ist damit ein weiterer Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung.
Kann eine Scheidung ausnahmsweise nicht aber doch kostenlos sein?
Es gibt einen Ausnahmefall, in dem die gesamte Scheidung kostenlos sein kann. Steht nämlich einem Ehegatten aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zu und beauftragt dieser Ehegatten den Anwalt, so werden die Anwaltsgebühren (und auch die Gerichtskosten) grundsätzlich vollständig vom Staat übernommen.
Wann ist eine Scheidung überhaupt möglich?
Eine Scheidung ist gem. § 1565 Absatz 1 BGB nur dann möglich, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Nach § 1566 BGB wird ein Scheitern aber dann unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten entweder seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Nach § 1567 Absatz 1 BGB leben die Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Autor: Sebastian Klingenberg, ref. iur.