Sicherheitsüberprüfungen im Stuttgarter Landtag verfassungsgemäß
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Stuttgart (jur). Die polizeiliche Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter im Landtag Baden-Württemberg ist zulässig und verfassungsgemäß. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in Stuttgart wies am Montag eine Organklage der AfD-Fraktion gegen entsprechende Regelungen der Hausordnung ab (Az.: 1 GR 69/21).
Am 10. Februar 2021 hatte Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) eine neue Hausordnung erlassen. Mitarbeiter der Fraktionen und der Abgeordneten erhalten danach zunächst Zugang nur zu dem Gebäude, in dem sie arbeiten. Einen uneingeschränkten Zugang zu allen Räumlichkeiten des Landtags erhalten sie erst nach einer freiwilligen polizeilichen „Zuverlässigkeitsüberprüfung“. Hierfür greift das Landeskriminalamt ausschließlich auf vorhandene Polizeiquellen zurück.
Nach den Ausführungsbestimmungen bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit „regelmäßig“ unter anderem wegen einer rechtskräftigen Verurteilung bei Verbrechenstatbeständen oder anderer Vergehen gegen Leben, Staatsschutz oder das Waffenschutzgesetz.
Die AfD-Fraktion kritisierte dies als unzulässige „Überwachung“. Zudem werde die Arbeit der nicht oder nicht erfolgreich überprüften Mitarbeiter beeinträchtigt.
Der Verfassungsgerichtshof wies dies nun jedoch als unbegründet zurück. Anders als die AfD meine, sehe die Hausordnung eine „permanente erkennungsdienstliche Überwachung“ weder für die Fraktionen noch für deren Mitarbeiter vor. Denn für die Prüfung greife das Landeskriminalamt nur auf Bestandsdaten und dabei nur auf Daten zu den jeweiligen Mitarbeitern zu.
Zwar greife die Regelung dennoch in die Rechte der Fraktion ein. Dies sei jedoch vom Hausrecht gedeckt und zum Schutz von Leib und Leben der Abgeordneten auch gerechtfertigt.
Zudem werde die Arbeit der Fraktionen nur wenig beeinträchtigt. So könne auch auf die nicht oder nicht erfolgreich überprüften Mitarbeiter uneingeschränkt zugegriffen werden.
Auch die Kritik, der Begriff „Zuverlässigkeit“ sei zu unbestimmt, ließen die Stuttgarter Richter nicht gelten. Durch das Ziel, Leib und Leben der Abgeordneten zu schützen, werde der Begriff ausreichend konkretisiert. Dies diene dann auch der Funktionsfähigkeit des Parlaments.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock