Sohn darf von Mutter geschenktes Haus behalten
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Düsseldorf (jur). Um die Heimkosten ihrer Eltern zu finanzieren, müssen die Kinder nicht immer ein von den Eltern überlassenes Haus herausgeben. Eine solche Rückforderung des Sozialamts sei zwar generell möglich, urteilte am Donnerstag, 28. März 2013, das Landgericht Düsseldorf (Az.: 14c O 205/11). Sie scheide aber aus, wenn das Kind auf das Haus angewiesen ist.
Im Streitfall hatte die Mutter 2003 das Haus ihrem Sohn geschenkt. Nun wohnt sie in einem Heim und kann die Kosten dafür nicht aufbringen. In solchen Fällen übernimmt das Sozialamt die nicht gedeckten Kosten; es versucht dann aber meist, sich von den Kindern Geld zurückzuholen. Hier meinte das Sozialamt in Düsseldorf, der Sohn müsse das Haus wieder herausgeben, um die Heimkosten seiner Mutter zu finanzieren.
Grundsätzlich sind solche Rückforderungen möglich. Damit soll verhindert werden, dass alte Menschen ihr Vermögen gezielt verschenken, um Sozialgelder zu bekommen.
Hier aber sei der Sohn zumindest „momentan außerstande, das Geschenk herauszugeben“, urteilte das Landgericht. Denn er sei seiner an multipler Sklerose erkrankten Ehefrau unterhaltspflichtig. Diese sei auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen. Das von der Mutter geschenkte Siedlungshaus biete hierfür die besten Voraussetzungen. Zudem sei der Sohn in dem Haus aufgewachsen, das sein Vater teilweise in Eigenleistung gebaut habe.
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