MAKLERRECHT
Wann ein Maklervertrag auch ohne schriftliche Vereinbarung als abgeschlossn gilt
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Kurzfassung
Wer schreibt, bleibt – sagt der Volksmund. Doch auch durch anderes Tätigwerden – ohne zu schreiben – können beispielsweise Maklerverträge abgeschlossen werden. So kann die Bitte an den Makler, einen Besichtigungstermin zu vermitteln, bereits den Abschluss eines Maklervertrages bedeuten. Mit der Folge, dass bei einem späteren Hauskauf die Maklerprovision fällig wird.
Hatte nämlich der Makler dem Kaufinteressenten ein Haus-Exposé übersandt, in dem sich auch der geforderte Provisionssatz wiederfindet, so stellt die Reaktion des Kunden eine „konkludente“ (also durch schlüssiges Verhalten erfolgte) Annahme des Vertragsangebotes dar. Dies entschied das Landgericht Coburg und verurteilte einen Grundstückskäufer zur Zahlung von rund 11.000.- DM Provision.
Sachverhalt
Ein Immobilienmakler bot per Zeitungsinserat ein Hausgrundstück zum Verkauf an. Der spätere Beklagte war stark interessiert – am Grundstück, nicht am Abschluss eines Maklervertrages. Er bat daher um Übersendung eine Exposés. In diesem stand auch der Provisionssatz des Maklers: 3,48 % des Kaufpreises. Das angebotene Objekt gefiel. Der Hauskäufer bat den Makler, für ihn einen Besichtigungstermin mit dem Verkäufer zu vereinbaren – was der auch tat. Ohne weitere Einschaltung des Maklers kam es dann zu Besichtigung, Verhandlungen (bei denen der Käufer den Kaufpreis noch um 60.000.- DM „drücken“ konnte) und notariellem Vertragsabschluss. Das „dicke Ende“ kam nach: der Makler wollte seine Prozente. Rund 11.000.- DM. Der Käufer meinte, er habe gar keinen Maklervertrag abgeschlossen und sei im wesentlichen selbst aktiv gewesen.
Gerichtsverfahren
Das vom Makler angerufene Landgericht Coburg sah es anders. Zwar sei ein Vertrag noch nicht abgeschlossen worden, als der Beklagte auf das Inserat hin das Exposé angefordert habe. Ebenso wenig reiche die Übersendung aus. Diese stelle lediglich das Angebot des Maklers dar. Denn über ein Entgelt sei man sich da noch nicht einig geworden (bei dem Telefonat kannte der Beklagte den Provisionssatz nicht). Der Makler habe es selbst in der Hand, ob er vor Einigung seine Kenntnisse – hier in Form des Exposés – preisgebe. Als aber der Beklagte um Terminsvermittlung gebeten habe, habe er von der geforderten Provision gewusst – und damit das Angebot angenommen. Keine Rolle spiele, dass der Beklagte den Kaufpreis selbst deutlich heruntergehandelt habe.
Im Gegenteil: er habe dadurch viel Geld gespart und damit mehr von der Tätigkeit des Maklers profitiert, als voraus zu sehen gewesen sei.
(Landgericht Coburg, Az: 21 O 115/00; rechtskräftig)