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Sie suchen eine Antwort für Ihr Problem? Vielleicht helfen Ihnen schon unsere Ratgeber dabei weiter.
Angesichts der zunehmenden psychischen Belastung für Arbeitnehmer durch permanente Kommunikation über moderne technische Hilfsmittel (E-Mail, Handy, Internet) und damit einhergehender Erkrankungen bis hin zum Burnout, hat der Gesetzgeber nun reagiert.
In der Folge gehe ich auf die wichtigsten Konsequenzen der Gesetzesänderung für Arbeitnehmer ein und gebe Tipps, wie man sich im Falle eines Verstoßes gegen den Arbeitsschutz verhalten sollte.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Bei den beschriebenen Gesetzesänderungen handelt es sich um Ergänzungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) an verschiedenen Punkten, die über den bisher ... weiter lesen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.09.2020 zum Aktenzeichen 6 AZR 136/19 ein Verfahren betreffend unwirksame Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige bis zum 31.03.2022 ausgesetzt, weil der beklagte Insolvenzverwalter zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden beim BVerfG erhoben hat.
Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 31/2020 vom 10.09.2020 ergibt sich:
Das BAG am 13.02.2020 (6 AZR 146/19 u.a.) entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.11.2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam sind.
Der ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Millionen Nutzer in sozialen Netzwerken, sei es Facebook oder Instagram, posten leidenschaftlich Bilder jeden Tag. Das ist soweit erst einmal unproblematisch. Mit dieser Entwicklung einher gehen aber auch gewisse Risiken im Bereich des Arbeitsrechts. Das ist immer dann der Fall, wenn in den Beiträgen ein gewisser Bezug zum Arbeitsverhältnis hergestellt wird. Das kann bei Äußerungen über den Arbeitgeber in Posts der Fall sein ebenso wie bei Fotos.
Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos als Kündigungsgrund: Wer unerlaubt Fotos mit einem Bezug zum ... weiter lesen
Ausgangslage
Regelungen zur Nutzung von EDV, Internet und E-Mailkonten fehlen häufig in den Arbeitsverträgen. Dabei sind sich die meisten Arbeitgeber nicht bewusst, welche fatalen Folgen eine fehlende Regelung haben kann. Darf der Arbeitnehmer fremde Medien, wie zum Beispiel USB-Sticks nutzen oder Software installieren? Ist die unbeschränkte Nutzung von Internet und E-Mail gestattet oder nicht? Diese Fragen werfen in der Praxis erhebliche Probleme auf. So hatte sich jetzt das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit einem Fall zu befassen, in dem der Arbeitnehmer durch illegales Filesharing am Arbeitsplatzrechner Urheberrechtverletzungen beging, für die der Arbeitgeber haften sollte.
Entscheidung: ... weiter lesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.12.2020 zum Aktenzeichen Sa 494/20 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber berechtigterweise ausgesprochene Abmahnung nicht geeignet ist, die Verschleierung des nächsten Vertragspflichtverstoßes zu rechtfertigen.
Die fristlose Kündigung ist nicht mangels eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Tatsache, dass die vom Kläger falsch aufgeschriebene Arbeitszeit nur wenige Minuten von der real geleisteten Arbeitszeit abweicht, lässt den Vertragspflichtverstoß der Verschleierung des Fehlverhaltens nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn bei der Frage der Wirksamkeit einer ... weiter lesen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.08.2020 zum Aktenzeichen 12 TaBVGa 1015/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Präsenzsitzung eines Gesamtbetriebsrats trotz Verbots des Arbeitgebers aufgrund der Corona -Pandemie zulässig ist, da geheim durchzuführende Wahlen anstehen.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 21/2020 vom 24.08.2020 ergibt sich:
Der Arbeitgeber , ein Unternehmen, das Rehabilitationskliniken betreibt, hat gegenüber dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und diesen auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Zur Begründung hat der Arbeitgeber auf ... weiter lesen
• Zum Personalrat kann sich jeder wählen lassen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der Dienststelle angehört und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder in einem von diesen geführten Betrieben beschäftigt ist. • Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. • Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich aus. Sie werden aber während der Tätigkeit für den Personalrat mit dem normalen Arbeitsentgelt vergütet. Diese Vergütung ist jedoch auf das Dienstverhältnis zurückzuführen und nicht auf die Tätigkeit als Personalrat. ... weiter lesen
Urteil vom 10.06.2010 - Fristlose Kündigung einer Kassiererin durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben!
Mit seinem Urteil vom 10.06.2010 hat das Bundesarbeitsgericht der Klage einer Kassiererin, die wegen des Einlösens von ihr nicht gehörenden Pfandbons mit einem Wert von insgesamt EUR 1,30 zum eigenen Vorteil nach 31 Dienstjahren fristlos gekündigt worden war, stattgegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht ist mit seiner Rechtsprechung im „Fall Emmely" damit von seiner bisherigen Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB abgerückt. Bislang bildete jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des ... weiter lesen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 27. April 2023 zum Aktenzeichen 8 Sa 463/22 , dass die Vereinbarung einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung unwirksam ist, wenn das zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führende Ereignis der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers unterliegt.
In dem zwischen den Parteien am 15.02.2019 mit der Überschrift „Zweckbefristeter Arbeitsvertrag “ geschlossenen Vereinbarung heißt es u.a.:
„§ 8 Beginn, Dauer, Ruhen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.02.2019.
Das Arbeitsverhältnis ist zweckbefristet. Es endet nicht zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt.
Zweck des Arbeitsverhältnisses ist die ... weiter lesen
Vor dem Arbeitsgericht Braunschweig hat auf die Kündigungsschutzklage des ehemaligen Hauptabteilungsleiters Dieselmotorenentwicklung gegen die Volkswagen AG hatte am 02. März 2020 ein Termin zur Güte- mit anschließender Kammerverhandlung stattgefunden.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Braunschweig vom 11.05.2020 ergibt sich:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung. Weiterhin verlangt er von der Arbeitgeberin Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, die Freistellung von Prozesskosten und eine Bonuszahlung.
Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger zur Begründung ... weiter lesen
Mitbestimmung bei Bildungsurlaub
Die Betriebsparteien stritten über die Aufstellung von "Grundsätzen zur Bewilligung von Bildungsurlaub" nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Auf Betreiben des Betriebsrats wurde eine Einigungsstelle errichtet. Diese fällte am 3. Februar 2000 einen Spruch, der Regelungen über die in Frage kommenden Veranstaltungen, den Kreis der Anspruchsberechtigten, das Anmelde- und Bewilligungsverfahren, eine Dokumentationspflicht der Arbeitgeberin, über die Beilegung von Streitigkeiten, die Vorrangkriterien bei konkurrierenden Anträgen und den Widerruf bewilligter Freistellungen enthielt. Die Arbeitgeberin hat den Spruch insbesondere mit der Begründung angefochten, die ... weiter lesen
• Die Arbeitnehmererfindung unterscheidet man in die Diensterfindung und die freie Erfindungen. • Diensterfindungen sind solche, die entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstanden sind, oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen. • Der Arbeitnehmer, welcher eine Diensterfindung macht, hat diese unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und hierbei deutlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. • Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen oder frei geben. Die unbeschränkte Inanspruchnahme hat zur Folge, dass sämtliche Recht an der ... weiter lesen