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Auch wenn die Vorschrift von § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Strafbarkeit für Jugendliche erst ab einem Alter von 14 Jahren vorsieht, haben straffällig gewordene Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Freifahrschein in einen rechtsfreien Raum. Selbst wenn die Strafmündigkeitsgrenze den Staatsanwalt an einer klassischen strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung hindert, kann ein Ermittlungsverfahren (das in der Praxis oft auch bei unter 14-Jährigen durchgeführt wird!) juristische Konsequenzen haben, wenn eine Tatbeteiligung des Kindes festgestellt wird. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können bspw. freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen ... weiter lesen
„Kuschelkurs" für jugendliche Straftäter? Diese Diskussion beschäftigt zur Zeit die Gemüter. Auch wenn eine Verschärfung des Jugendstrafrechts durch den Gesetzgeber nicht (so schnell) kommt, haben jugendliche Straftäter momentan durch die gegenwärtige öffentliche Debatte seitens der Justiz mit einer deutlich härteren Gangart und seitens der Medien mit einer verstärkten Aufmerksamkeit zu rechnen. Ziel des gegenwärtigen Jugendstrafrechts in Deutschland ist, auf den Jugendlichen so einzuwirken, dass er die Verwerflichkeit seiner Tat einsieht und nicht wieder straffällig wird. Hierzu werden für strafmündige Jugendliche von 14 bis 18 und je nach Einzelfall ... weiter lesen