Infos zum Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht wird explizit vom allgemeinen Strafrecht (Erwachsenenstrafrecht) abgegrenzt. Ob das Jugendstrafrecht angewendet werden kann, hängt vom Alter des Beschuldigten ab, das er zur Tat hatte. Es gelten vier Unterteilungen:
1. Personen unter 14 Jahren: Sie sind strafrechtlich nicht verantwortlich gemäß § 19 StGB. Dementsprechend kann das Jugendstrafrecht nicht angewandt werden. Es liegt im Ermessen des Jugendamtes, ob angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
2. Personen zwischen 14 und 18 Jahren: Diese Personengruppe unterliegt dem Jugendstrafrecht. Bevor dies jedoch zum Einsatz kommt, wird geprüft, inwieweit der Jugendstraftäter strafrechtlich verantwortlich ist. Wird er als strafrechtlich verantwortlich eingestuft, so greift in seinem Fall das Jugendstrafrecht. Wird er als nicht verantwortlich eingestuft, so obliegt es wieder dem Jugendamt, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden.
3. Personen, die zur Tatzeit bereits 18 Jahre alt, aber unter 21 Jahre waren: Diese Personengruppe wird als Heranwachsende bezeichnet. Sie gelten grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Einschränkungen hierzu sind u.a. in den §§ 20, 21 des StGB zu finden. Somit werden die Zuständigkeiten für sie vom Jugendstrafrecht vorgegeben. Ob die Rechtsfolgen gemäß Jugendstrafrecht oder gemäß allgemeinem Strafrecht behandelt werden, ergibt sich im Einzelfall. Jedoch bestehen bestimmte Vorteile. So kann von einer lebenslangen Haftstrafe abgesehen werden. Ebenso kann eine Sicherheitsverwahrung nicht direkt angeordnet werden. Ein Vorbehalt hierfür kann jedoch ausgesprochen werden.
4. Personen über 21 Jahre: Sind Straftäter über 21 Jahre alt, so ist das Jugendstrafrecht generell nicht mehr anwendbar. Als einzige Ausnahme gilt, wenn Tatbestände, die vor der Vollendung des 21. Lebensjahres verübt wurden, gleichzeitig abgeurteilt werden. Auch hierzu gelten gesonderte Bestimmungen.
Selbstverständlich gelten auch für jugendliche Straftäter die allgemeinen Gesetze des Strafgesetzbuches sowie der Strafprozessordnung. Jedoch ergeben sich durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften Besonderheiten. Ebenso finden sich diese Besonderheiten im Strafvollzugsgesetz und in der Untersuchungshaftvollzugsordnung.
Weil das Aufgabengebiet des Rechtsanwalts für Jugendstrafrecht vielschichtig ist, da verschiedene Fachbereiche miteinander verwoben sind, wird ein Anwalt für Jugendstrafrecht in vielen Fällen mit einem oder mehreren der folgenden Rechtsgebiete oder Delikten besonders vertraut sein: Betäubungsmittelrecht, Körperverletzung, Beleidigung, Diebstahl, Nötigung, Raub, Unterschlagung oder auch Urkundenfälschung, um nur ein paar Beispiele zu nennen, die gerade bei jugendlichen Straftätern häufig den Grund für rechtliche Probleme darstellen. Der Anwalt für Jungendstrafrecht wird ebenfalls bei Fragestellungen, die die Untersuchungshaft, Geldstrafen oder einen Strafbefehl betreffen, umfangreich informieren können. Des Weiteren ist es in der heutigen Zeit ebenfalls sinnvoll, wenn der Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht gegebenenfalls mit dem Computerstrafrecht und dem Internetrecht vertraut ist. Je nachdem, wie sich das rechtliche Problem gestaltet, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen, der auf das gegebene Problemfeld spezialisiert ist.