JUGENDSTRAFRECHT
Die Strafmündigkeit (-sgrenze) - Ein Freifahrschein im Jugendstrafrecht?
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Auch wenn die Vorschrift von § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Strafbarkeit für Jugendliche erst ab einem Alter von 14 Jahren vorsieht, haben straffällig gewordene Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren keinen Freifahrschein in einen rechtsfreien Raum.
Selbst wenn die Strafmündigkeitsgrenze den Staatsanwalt an einer klassischen strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung hindert, kann ein Ermittlungsverfahren (das in der Praxis oft auch bei unter 14-Jährigen durchgeführt wird!) juristische Konsequenzen haben, wenn eine Tatbeteiligung des Kindes festgestellt wird.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können bspw. freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen angeordnet und durchgesetzt werden.
So kann nach § 42 des Sozialgesetzbuches Nr. 8 (SGB VIII) das zuständige Jugendamt bei einer Gefährdung des Kindeswohls ein Kind auch gegen den Willen der Eltern in seine Obhut nehmen und z.B. in einem Heim unterbringen.
Nach den Vorschriften der §§ 1631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern in der Ausübung ihres Sorgerechts beschränkt werden.