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Rechtsanwalt in München - Luftverkehrsrecht
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Experten-Ratgeber
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied unter dem Aktenzeichen 1 C 12.22 , dass die Haftung eines Luftfahrtunternehmens für die Kosten, die durch den Aufenthalt und die Rückbeförderung eines Ausländers entstehen, nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht durch einen internationalen Standard der ICAO beschränkt wird, sofern dieser nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Airline zahlt für Rückführung abgewiesenen Passagiers Ein marokkanisches Luftfahrtunternehmen beförderte am 26. Dezember 2014 einen ivorischen Staatsangehörigen mit einem gefälschten Reisepass nach Frankfurt am Main. Der Asylantrag des Betroffenen wurde im Flughafenverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, woraufhin ihm die ... weiter lesen
Sachverhalt: Das Luftfahrtunternehmen, welches Internetbuchungen ermöglicht, verwendet die folgende Klausel: "Ihre Zahlweise: Entscheiden Sie sich hier, ob Sie die Buchung sofort bezahlen möchten oder ob Sie sich die Flüge und Preise bis zu 48 Stunden reserviert halten möchten. o Jetzt bezahlen o Reservierung mit Preisgarantie Bitte beachten Sie: Die Buchung muss innerhalb der 48 Stunden aktiv bestätigt und bezahlt werden, […]." Ein Verbraucherverein bemängelte die Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, nach denen das Entgelt unabhängig vom Beförderungszeitpunkt und unabhängig von der Höhe des Entgeltes mit Vertragsschluss ... weiter lesen
Seit dem 15. Januar 2005 gilt ein spezielles Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Deutschland, das in seinem § 7 das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung regelt, dem sich jede Person unterziehen muss, die aktiv am Luftverkehr teilnehmen will und zusätzlich alle, die sich in sicherheitsrelevanten Flughafenarealen bewegen wollen. Während das LuftVG nach wie vor die fliegerische Eignung im weiteren Sinne betrifft, regelt das LuftSiG nun seit einigen Jahren die Berechtigung zum Zugang zu sicherheitsrelevanten Flughafenbereichen und den Zugriff auf die den Luftverkehr beeinflussende Einrichtungen. Die entsprechende Zuverlässigkeitsüberprüfung - die ZUP - erfolgt durch die ... weiter lesen
~~Die Ausgangslage Seit dem 15. Januar 2005 gilt ein spezielles Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Deutschland, das in seinem § 7 das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung regelt, dem sich jede Person unterziehen muss, die aktiv am Luftverkehr teilnehmen will und zusätzlich alle, die sich in sicherheitsrelevanten Flughafenarealen bewegen wollen. Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von Personen zu überprüfen, denen ... weiter lesen