Zu schnell gefahren - Verjährung
Von sehr großem Interesse ist die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt, dass heißt nicht mehr verfolgt werden kann. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist § 31 Abs. 1 OWiG die maßgebende Norm. Nach dieser Vorschrift werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen durch die Verjährung ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der "Täter" nach einer bestimmten Zeit nicht mehr damit rechnen soll, wegen einer Tat belangt zu werden. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Bußgeldbehörden dazu angehalten, begangene Taten unverzüglich zu ahnden. ... weiter lesen