Infos zum Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht
Straftaten, die einen Bezug zum Straßenverkehr auf öffentlichem Grund haben, werden als Verkehrsstraftat bezeichnet. Sie werden als Verbrechen oder Vergehen eingestuft und entsprechend geahnded. Die hierfür zuständigen Rechtsnormen finden sich im 28 Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVersgG). Mit Hilfe des Verkehrsstrafrechts soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet werden. Es dient also dem Schutz aller Bürger. Unter diesen Oberbegriff fallen nicht nur die Straßenverkehre, sondern auch Schiffs- und Luft- sowie Bahnverkehre jeglicher Art.
Die verschiedenen Vergehen, die auf den Verkehrswegen passieren können, sind der unterschiedlichsten Art. Aus diesem Grunde hat man sie zunächst nach dem Verkehrsweg unterschieden. Dies zeigt die nachfolgende Auflistung:
Für Luft-, Bahn- und Schiffsverkehre gelten die folgenden Tatbestände:
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Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
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Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehres
Für den Straßenverkehr werden die nachfolgenden Tatbestände aufgezählt:
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
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Fahren unter Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten, § 316 StGB
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Vollrausch, § 323 a StGB
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Gefährdung der Straßenverkehrs, § 315 c StGB
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 StGB
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Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz eines Fahrverbotes, § 21 StVG
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Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG
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Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz, § 6 PlVersG
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Steuerhinterziehung der Kfz-Steuer, § 370 AO in Verbindung mit §§ 1,2 KraftStG
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Unterlassene Hilfeleistung als Verkehrsteilnehmer, § 323 c StGB
Es kann zu einer Kombination verschiedener Tatbestände kommen, die das Vergehen somit erschweren.
Für den Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht ist es nicht immer einfach, einen konkreten Tatbestand alleine zu behandeln. Denn der eine oder andere kommt nur durch ein weiteres Vergehen zum Vorschein. Für ihn gilt es nun in vielen Fällen, die an ihn herangetragen werden, den Fahrer bzw. Fahrzeughalter davon zu überzeugen, dass dieses Vergehen tatsächlich ein Strafbestand gemäß StGB bzw. StVG oder einer der involvierten Rechtsnormen ist. Denn viele Delikte werden als Kavaliersdelikt angesehen. Und das, obwohl sie sehr schwerwiegend sein können. Der Grund hierfür liegt daran, dass die meisten Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend über ihre Pflichten informiert sind. Dies führt zu gewissen gewohnheitsmäßigen Handlungen, die, werden sie von Ordnungskräften beobachtet, als Tatbestand eingestuft werden können. Daher akzeptiert nicht jeder Angeklagte seinen Gerichtsspruch ohne Widerspruch. Nicht jedes Vergehen im Straßenverkehr wird nur mit einem Bußgeld belegt, sodass neben dem Fahrverbot, dem Führerscheinentzug sogar Inhaftierung drohen kann. Aufgrund dieser fehlerhaften Annahmen der Verkehrsteilnehmer ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin für Verkehrsstrafrecht absolut notwendig.